EuGH: Ausnahme vom Widerrufsrecht beim Kauf von Veranstaltungstickets

Eine Verbraucherin hatte Karten für ein Konzert im März 2020 online bei einer Ticketsystemdienstleisterin gekauft. Das Konzert musste aufgrund behördlicher Einschränkungen im Zuge der Coronapandemie abgesagt werden. Zum damaligen Zeitpunkt war geplant, das Event später nachzuholen. Die Käuferin verlangte im April 2020 den Kaufpreis zurück, erhielt aber stattdessen einen Gutschein über den gezahlten Betrag. Damit gab sie sich nicht zufrieden, sondern klagte vor dem Amtsgericht Bremen auf Rückzahlung. Ihren Anspruch stützte sie auf ihr Widerrufsrecht, das sie im April fristgerecht ausgeübt habe.

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EuGH stellt klare Regeln zu Pflichtangaben in Verbraucherkreditverträgen auf

Der EuGH entschied über eine Vorlage des Landgerichts Ravensburg, die drei widerrufene Kreditverträge zum Gegenstand hatte. Die Käufer hatten jeweils in Autohäusern Fahrzeuge gekauft und über Autobanken finanziert, beteiligt waren die VW Bank, die BMW Bank und die Skoda Bank. Geraume Zeit später widerriefen die Kunden die Verträge, teilweise bereits nach Abzahlung des Kredits, und verlangten die Rückabwicklung.

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OLG München: Limited mit Sitz in Deutschland ist nach dem Brexit nicht mehr parteifähig

Das OLG München hatte als Berufungsinstanz über die Parteifähigkeit einer britischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland zu entscheiden. Ein Onlinehändler, der Kosmetika vertreibt, begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung unter dem Gesichtspunkt einer kartellrechtlichen Preisbindung. Der Antrag wurde am 22.03.2021 gestellt, nachdem die Übergangsfrist für den Brexit zum 31.12.2020 abgelaufen war. Bei der Antragstellerin handelte es sich um eine Limited, die nach eigenen Angaben ihren Sitz in Großbritannien unterhielt.

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BGH: Widerrufsbelehrung ohne Zwischenüberschriften weicht vom amtlichen Muster ab

Vor dem BGH stritten die Parteien eines Verbraucherdarlehensvertrages um die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Der Kläger hatte für den Autokauf im August 2014 ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen. Diese verwendete eine Widerrufsbelehrung, die inhaltlich dem amtlichen Muster entsprach, in der aber folgende Zwischenüberschriften fehlten:

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BGH: Trotz A-bis-z-Garantie von Amazon können Verkäufer den Kaufpreis verlangen

Der BGH hatte über die A-bis-z-Garantie von Amazon Marketplace und ihre Bindungswirkung für Käufer und Verkäufer zu entscheiden. Die von Amazon als freiwillige Zusatzleistung angebotene Garantie tritt ein, wenn nach Meinung eines Kunden der gekaufte Artikel nicht in einem bestimmten Zustand war oder zu spät geliefert wurde. Der Marktplatzbetreiber entscheidet über die Garantiefälle in Eigenregie.

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Inkassounternehmen: Drohung mit „Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit” der Verbraucher unlauter

Wie das LG Osnabrück in seinem Urteil vom 29.04.2020 (Az.: 18 O 400/19) ausführte, verstoße die Formulierung in einem Inkassobrief „Sorgen Sie für eine fristgerechte Bezahlung […], um Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden“ gegen die unternehmerische Sorgfalt, wenn es sich um bestrittene Zahlungsansprüche handele, da eine Weitergabe von Verbraucherdaten an Wirtschaftsauskunfteien in einem solchen Fall datenschutzrechtlich unzulässig sei. Da sich Verbraucher durch die Formulierung zudem genötigt sehen könnten, zum Schutz Ihrer Bonität auch unbegründete Forderungen zu erfüllen, sei diese Klausel mithin gemäß § 3 Abs. 2 UWG unlauter.

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EuGH zu den Anforderungen der Widerrufsbelehrung in Verbraucherkreditverträgen

Ein Kunde der saarländischen Kreissparkasse schloss im Jahr 2012 einen grundpfandrechtlich gesicherten Kreditvertrag ab und machte Anfang 2016 von seinem Widerrufsrecht Gebrauch. Der Kreditvertrag wies auf ein 14-tägiges Widerrufsrecht hin, die Frist sollte nach Abschluss des Vertrages beginnen, sobald der Kunde alle nach einer bestimmten Norm des BGB erforderlichen Pflichtangaben erhalten hätte. Die Kreissparkasse war der Ansicht, den Darlehensnehmer ordnungsgemäß belehrt zu haben, weshalb sie seinen Widerruf für verfristet hielt. Das mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Saarbrücken wandte sich an den EuGH um bat um Auslegung der EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge Nr. 2008/48.

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EuGH: Online-Verkauf der BahnCard nur mit Widerrufsbelehrung

Der EuGH hatte über eine Vorlage des OLG Frankfurt zu entscheiden, das sich mit einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Bahn und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. befasst. Die Deutsche Bahn verkauft die BahnCard 25 und die BahnCard 50, mit der Kunden 25 oder 50 % Rabatt auf künftig gekaufte Zugtickets erhalten. Die BahnCard 25 ist auch im Internet erhältlich, jedoch fehlt auf der Website der Hinweis auf ein 14-tägiges Widerrufsrecht der Verbraucher. Die Verbraucherzentrale sah hierin einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie 2011/83 und klagte auf Unterlassung.

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OLG Köln: PayPal-AGB sind weder zu lang noch unverständlich

Das OLG Köln hatte sich als Berufungsinstanz mit den umfangreichen AGB des Online-Zahlungsdienstes PayPal zu befassen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband war der Ansicht, das 83 Seiten starke Regelungswerk sei schon wegen seiner Länge nicht wirksam, denn ein Durchschnittsleser benötige etwa 80 Minuten für die gesamte Lektüre. Dieser Aufwand sei für Verbraucher unzumutbar. Zudem seien die Bestimmungen teils überflüssig und teils unverständlich.

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Angemessene Umgebung für Angebot von Luxusparfüm ist legitim 

Hersteller von teuren Luxusgütern legen Wert darauf, dass ihre Produkte in einer zu ihrer Markenaussage passenden, ansprechenden Atmosphäre präsentiert werden. Wird ein Parfüm der oberen Preisklasse in einer Parfümerie verkauft, in der das Ambiente auf den Markenauftritt abgestimmt ist, dürfte es dem entsprechenden Kundenkreis leichter fallen, etwas tiefer in die Tasche zu greifen. Wird das edle Parfüm aber gleichzeitig auch auf der Handelsplattform Amazon im Internet angeboten, fühlen sich auch Käuferschichten angesprochen, die Preise miteinander vergleichen. Anstelle von sanfter Musik, stimulierender Beleuchtung und dem abwartenden Blick der sorgfältig gestylten Fachverkäuferin gibt es nur sachliche Fotos und Inhaltsangaben, dazu aber Erlebnisberichte anderer Kunden, die das Parfüm gekauft haben.

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