OLG München: Limited mit Sitz in Deutschland ist nach dem Brexit nicht mehr parteifähig

Das OLG München hatte als Berufungsinstanz über die Parteifähigkeit einer britischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland zu entscheiden. Ein Onlinehändler, der Kosmetika vertreibt, begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung unter dem Gesichtspunkt einer kartellrechtlichen Preisbindung. Der Antrag wurde am 22.03.2021 gestellt, nachdem die Übergangsfrist für den Brexit zum 31.12.2020 abgelaufen war. Bei der Antragstellerin handelte es sich um eine Limited, die nach eigenen Angaben ihren Sitz in Großbritannien unterhielt.

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LG Ingolstadt: Bei zeitlich begrenzten Aktionen muss die Ware bis zum Schluss vorrätig sein

Das Landgericht Ingolstadt entschied über die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine Handelskette für Elektronikartikel. Das Unternehmen hatte in seinem Online-Shop die Aktion „7 Tage – 7 Kracher“ ausgerufen, die vom 23.12.2019 bis 01.01.2020 lief. Eine auf der Website eingeblendete Uhr zeigte den Countdown bis zum Ablauf der Aktion an. Die angebotenen Artikel, unter denen sich auch ein Smartphone befand, sollten Kunden wahlweise online bestellen und sich nach Hause liefern oder in einem Markt vor Ort zur Abholung bereitstellen lassen.

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EuGH: Französische Werbeverbote für den Arzneimittelversand sind überwiegend gerechtfertigt

Eine niederländische Versandapotheke setzt ihre freiverkäuflichen Arzneimittel in Frankreich ab und bewirbt sie mit offensiven Marketingstrategien. Mehrere niedergelassene Apotheker und Interessenverbände klagten gegen die aus ihrer Sicht wettbewerbswidrigen Werbepraktiken. Nachdem die Apotheker in erster Instanz gewonnen hatten, legte die Beklagte Berufung ein. Die Cour d’appel de Paris rief den EuGH an und bat um Auslegung der einschlägigen EU-Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

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BGH: Unternehmen müssen Verbraucher unmissverständlich über Streitbeilegungsverfahren informieren

Der BGH befasste sich mit den Informationspflichten der Unternehmen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Ein Online-Händler, der in seinem Shop unter anderem Lebensmittel verkauft, wies im Impressum und in seinen AGB darauf hin, dass er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren „nicht verpflichtet“ sei, aber „im Einzelfall“ seine Bereitschaft erklären könne.

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EuGH: Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Shop-Betreibern für Facebook-Buttons

Das OLG Düsseldorf hat einen Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und dem Betreiber eines Online-Shops zu entscheiden. In dem Online-Angebot ist der „Gefällt mir“-Button von Facebook eingebunden. Wenn ein potenzieller Kunde die Seite besucht, werden über dieses Plug-in automatisch dessen personenbezogene Daten, wie IP-Adresse und Surfverhalten, an Facebook Ireland übermittelt, auch wenn er weder Mitglied bei Facebook ist noch den Button anklickt.

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Widerrufsrecht: Fallen Matratzen unter die gesetzliche Ausnahmeregelung?

Verbrauchern, die Waren im Internet bestellen, steht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht fällt unter die entsprechende EU-Richtlinie von 2011 betreffend Fernabsatzverträge, die von Deutschland in nationales Recht umzusetzen war. Kunden, die im Internet bestellen, befinden sich in einer besonderen Situation, denn sie können die gekaufte Ware nicht wie im Einzelhandel in Augenschein nehmen. Das gesetzliche Widerrufsrecht soll einen besonderen Schutz gewähren und diesen Nachteil ausgleichen. Nach Erhalt der Ware sollen die Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit von 14 Tagen bekommen. Entscheiden sich die Kunden gegen die bestellte Ware, besteht das Recht auf Rücksendung sowie auf Erstattung des Kaufpreises und der Rücksendekosten.

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Neuer Sicherheitsstandard für Online-Einkäufe ab dem 14. September 2019

Ab dem 14. September 2019 treten neue Rechtsvorschriften der Europäischen Bankenaufsicht in Kraft, die hohe technische Regulierungsstandards vorsehen. Sinn und Zweck dieser neuen Bestimmungen ist eine erhöhte Sicherheit bei Online-Transaktionen und Zugängen von Kundenkonten. Daher besteht die Forderung nach einer „starken“ Kundenauthentifizierung. Mit dieser Maßnahme sollen die Betrugsraten sinken und der Einkauf im Internet sicher werden.

Während die Politik große Erwartungen in diese neue Entwicklung setzt, zeigen sich Onlinehändler weniger begeistert. Wie so häufig gehen Theorie und Praxis auch in diesem Fall eher getrennte Wege. Die neuen Rechtsbestimmungen fordern eine doppelte Authentifizierung, durch die eine stärkere Kontrolle der Kunden im Onlinehandel erfolgt. Nach Meinung der Onlinehändler wird der Bezahlvorgang umständlicher, denn die Eingabe von Kartennummer und Verfallsdatum plus Sicherheitscode ist nicht mehr ausreichend. Onlinehändler sind verpflichtet, einen weiteren Sicherheitsfaktor abzufragen.

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Wesentliche Merkmale beim Checkout?

Mit dem vorliegenden Urteil haben die Richter am OLG München für Aufsehen, aber auch für Beunruhigung unter den Shopbetreibern gesorgt. Die bisher gängige Geschäftspraxis auf der sogenannten Checkout-Seite in Onlineshops reicht nicht mehr aus. Der Prozess vor dem OLG München betrifft zwar die Checkout-Praxis auf der Internetplattform Amazon, allerdings entfaltet das Urteil den Charakter eines Präzedenzfalls.

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Wettbewerbsrecht Bonn

Kleines Feld, große Wirkung auf Amazon 

Dieser Fall könnte auch unter dem Sprichwort „wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein“ geführt werden. Dieses sinnbildliche Sprichwort hat sich für einen Kläger verwirklicht, der gegen einen Mitbewerber auf der Verkaufsplattform Amazon gerichtlich vorgeht und wettbewerbsrechtliche Verstöße sowie Unterlassungsansprüche geltend macht. Die sich in diesem Prozess gegenüberstehenden Parteien vertreiben über die Verkaufsplattform Amazon Zubehör für Mobiltelefone. Das Angebot des Klägers ist mit der Bezeichnung X gekennzeichnet, die Ware des Beklagten ist mit der Auszeichnung Y versehen. Beide Parteien vertreiben Zubehör für Mobiltelefone, bei denen es sich um No-Name-Produkte eines chinesischen Herstellers handelt. Es handelt sich demzufolge nicht um Markenware, sondern um industriell hergestellte Massenware.

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BGH: Mailversand zu Kundenbefragung ohne Einwilligung ist rechtswidrig

Wer eine E-Mail für Werbezwecke versendet, obwohl dazu keine Einwilligung des Empfängers vorliegt, unternimmt einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und schädigt damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Eine Anfrage zur Kundenzufriedenheit per Mail gilt auch dann als Werbung, wenn die E-Mail mit dem Versand einer Rechnung für einen zuvor getätigten Kauf erfolgt. Darüber hinaus ist es dem Verwender einer Mailadresse zuzumuten, dem Empfänger die Gelegenheit zu geben, der Nutzung der Adresse zu Werbezwecken zu widersprechen. Gibt der Versender diese Gelegenheit nicht, ist dieser Eingriff rechtswidrig und verstößt gegen den Paragrafen 7 Abs. 3 des UWG. Das hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 10. Juli 2018 entschieden (Az. VI ZR 225/17-LG Braunschweig).

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