Online-Shops
LG Ingolstadt: Bei zeitlich begrenzten Aktionen muss die Ware bis zum Schluss vorrätig sein
EuGH: Französische Werbeverbote für den Arzneimittelversand sind überwiegend gerechtfertigt
BGH: Unternehmen müssen Verbraucher unmissverständlich über Streitbeilegungsverfahren informieren
EuGH: Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Shop-Betreibern für Facebook-Buttons
Widerrufsrecht: Fallen Matratzen unter die gesetzliche Ausnahmeregelung?
Verbrauchern, die Waren im Internet bestellen, steht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht fällt unter die entsprechende EU-Richtlinie von 2011 betreffend Fernabsatzverträge, die von Deutschland in nationales Recht umzusetzen war. Kunden, die im Internet bestellen, befinden sich in einer besonderen Situation, denn sie können die gekaufte Ware nicht wie im Einzelhandel in Augenschein nehmen. Das gesetzliche Widerrufsrecht soll einen besonderen Schutz gewähren und diesen Nachteil ausgleichen. Nach Erhalt der Ware sollen die Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit von 14 Tagen bekommen. Entscheiden sich die Kunden gegen die bestellte Ware, besteht das Recht auf Rücksendung sowie auf Erstattung des Kaufpreises und der Rücksendekosten.
Neuer Sicherheitsstandard für Online-Einkäufe ab dem 14. September 2019
Ab dem 14. September 2019 treten neue Rechtsvorschriften der Europäischen Bankenaufsicht in Kraft, die hohe technische Regulierungsstandards vorsehen. Sinn und Zweck dieser neuen Bestimmungen ist eine erhöhte Sicherheit bei Online-Transaktionen und Zugängen von Kundenkonten. Daher besteht die Forderung nach einer „starken“ Kundenauthentifizierung. Mit dieser Maßnahme sollen die Betrugsraten sinken und der Einkauf im Internet sicher werden.
Während die Politik große Erwartungen in diese neue Entwicklung setzt, zeigen sich Onlinehändler weniger begeistert. Wie so häufig gehen Theorie und Praxis auch in diesem Fall eher getrennte Wege. Die neuen Rechtsbestimmungen fordern eine doppelte Authentifizierung, durch die eine stärkere Kontrolle der Kunden im Onlinehandel erfolgt. Nach Meinung der Onlinehändler wird der Bezahlvorgang umständlicher, denn die Eingabe von Kartennummer und Verfallsdatum plus Sicherheitscode ist nicht mehr ausreichend. Onlinehändler sind verpflichtet, einen weiteren Sicherheitsfaktor abzufragen.
Wesentliche Merkmale beim Checkout?
Mit dem vorliegenden Urteil haben die Richter am OLG München für Aufsehen, aber auch für Beunruhigung unter den Shopbetreibern gesorgt. Die bisher gängige Geschäftspraxis auf der sogenannten Checkout-Seite in Onlineshops reicht nicht mehr aus. Der Prozess vor dem OLG München betrifft zwar die Checkout-Praxis auf der Internetplattform Amazon, allerdings entfaltet das Urteil den Charakter eines Präzedenzfalls.
Kleines Feld, große Wirkung auf Amazon
Dieser Fall könnte auch unter dem Sprichwort „wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein“ geführt werden. Dieses sinnbildliche Sprichwort hat sich für einen Kläger verwirklicht, der gegen einen Mitbewerber auf der Verkaufsplattform Amazon gerichtlich vorgeht und wettbewerbsrechtliche Verstöße sowie Unterlassungsansprüche geltend macht. Die sich in diesem Prozess gegenüberstehenden Parteien vertreiben über die Verkaufsplattform Amazon Zubehör für Mobiltelefone. Das Angebot des Klägers ist mit der Bezeichnung X gekennzeichnet, die Ware des Beklagten ist mit der Auszeichnung Y versehen. Beide Parteien vertreiben Zubehör für Mobiltelefone, bei denen es sich um No-Name-Produkte eines chinesischen Herstellers handelt. Es handelt sich demzufolge nicht um Markenware, sondern um industriell hergestellte Massenware.
BGH: Mailversand zu Kundenbefragung ohne Einwilligung ist rechtswidrig
Wer eine E-Mail für Werbezwecke versendet, obwohl dazu keine Einwilligung des Empfängers vorliegt, unternimmt einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und schädigt damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Eine Anfrage zur Kundenzufriedenheit per Mail gilt auch dann als Werbung, wenn die E-Mail mit dem Versand einer Rechnung für einen zuvor getätigten Kauf erfolgt. Darüber hinaus ist es dem Verwender einer Mailadresse zuzumuten, dem Empfänger die Gelegenheit zu geben, der Nutzung der Adresse zu Werbezwecken zu widersprechen. Gibt der Versender diese Gelegenheit nicht, ist dieser Eingriff rechtswidrig und verstößt gegen den Paragrafen 7 Abs. 3 des UWG. Das hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 10. Juli 2018 entschieden (Az. VI ZR 225/17-LG Braunschweig).