OLG Frankfurt: Händler müssen ihre Angebote bei Amazon regelmäßig kontrollieren

Zwei Mitbewerber boten Druckerkartuschen auf der Verkaufsplattform Amazon Marketplace an. Während der eine Händler originalverpackte Ware versandte, verkaufte der zweite Anbieter seine Toner in einer neutralen Verpackung unter der Bezeichnung „Originalware neutral unverpackt“. Die Produkte kennzeichnete er mit derselben Amazon Standard Identification Number (ASIN) wie sein Konkurrent und lud dazu ein Bild ohne den Originalkarton hoch. Nachdem er sich auf diese Weise an den ersten Händler „angehängt“ hatte, erschienen zu seinem Produkt abwechselnd mit seinem selbst hochgeladenen Bild auch die Abbildungen der Kartuschen mit Originalverpackung, die andere Anbieter hochgeladen hatten. Die Bildauswahl durch Amazon folgt einem internen Algorithmus, auf den die Händler keinen Einfluss haben.

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BGH: Verkäufer haftet nicht für irreführende Kundenbewertungen

Der erste Zivilsenat des BGH hatte ein wettbewerbsrechtliches Verfahren gegen einen Anbieter bei Amazon-Marketplace zu entscheiden. Der Beklagte verkauft Kinesiologie-Tapes, denen mehrere Kunden in ihren Bewertungen schmerzlindernde Eigenschaften zusprachen. Da dieser Effekt medizinisch nicht belegt ist, forderte ein eingetragener Wettbewerbsverein den Verkäufer zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dieser versuchte, die Löschung der Kommentare von Amazon zu erreichen, jedoch vergeblich. Daraufhin klagte der Wettbewerbsverein vor dem LG Essen und unterlag. Auch in zweiter Instanz wies das OLG Hamm die Klage ab, der BGH bestätigte nun das Berufungsurteil und wies die Revision zurück (Urteil vom 20. 02. 2020, Az.: I ZR 193/18).

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Widerrufsrecht: Fallen Matratzen unter die gesetzliche Ausnahmeregelung?

Verbrauchern, die Waren im Internet bestellen, steht grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht fällt unter die entsprechende EU-Richtlinie von 2011 betreffend Fernabsatzverträge, die von Deutschland in nationales Recht umzusetzen war. Kunden, die im Internet bestellen, befinden sich in einer besonderen Situation, denn sie können die gekaufte Ware nicht wie im Einzelhandel in Augenschein nehmen. Das gesetzliche Widerrufsrecht soll einen besonderen Schutz gewähren und diesen Nachteil ausgleichen. Nach Erhalt der Ware sollen die Verbraucher eine angemessene Bedenkzeit von 14 Tagen bekommen. Entscheiden sich die Kunden gegen die bestellte Ware, besteht das Recht auf Rücksendung sowie auf Erstattung des Kaufpreises und der Rücksendekosten.

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Wesentliche Merkmale beim Checkout?

Mit dem vorliegenden Urteil haben die Richter am OLG München für Aufsehen, aber auch für Beunruhigung unter den Shopbetreibern gesorgt. Die bisher gängige Geschäftspraxis auf der sogenannten Checkout-Seite in Onlineshops reicht nicht mehr aus. Der Prozess vor dem OLG München betrifft zwar die Checkout-Praxis auf der Internetplattform Amazon, allerdings entfaltet das Urteil den Charakter eines Präzedenzfalls.

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Wettbewerbsrecht Bonn

Kleines Feld, große Wirkung auf Amazon 

Dieser Fall könnte auch unter dem Sprichwort „wer anderen eine Grube gräbt, fällt selbst hinein“ geführt werden. Dieses sinnbildliche Sprichwort hat sich für einen Kläger verwirklicht, der gegen einen Mitbewerber auf der Verkaufsplattform Amazon gerichtlich vorgeht und wettbewerbsrechtliche Verstöße sowie Unterlassungsansprüche geltend macht. Die sich in diesem Prozess gegenüberstehenden Parteien vertreiben über die Verkaufsplattform Amazon Zubehör für Mobiltelefone. Das Angebot des Klägers ist mit der Bezeichnung X gekennzeichnet, die Ware des Beklagten ist mit der Auszeichnung Y versehen. Beide Parteien vertreiben Zubehör für Mobiltelefone, bei denen es sich um No-Name-Produkte eines chinesischen Herstellers handelt. Es handelt sich demzufolge nicht um Markenware, sondern um industriell hergestellte Massenware.

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Internetrecht Bonn

Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen Amazon

Nutzt Amazon seine marktbeherrschende Position zulasten der Händler aus? 

Am 29. November hat das Bundeskartellamt ein Missbrauchsverfahren gegen die weltweit aktive Internetplattform Amazon eingeleitet. Auf dem Prüfstand stehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Verhaltensweisen des US-Internethändlers gegenüber den auf der Amazon-Plattform aktiven Online-Händler. 

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BGH: Mailversand zu Kundenbefragung ohne Einwilligung ist rechtswidrig

Wer eine E-Mail für Werbezwecke versendet, obwohl dazu keine Einwilligung des Empfängers vorliegt, unternimmt einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und schädigt damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Eine Anfrage zur Kundenzufriedenheit per Mail gilt auch dann als Werbung, wenn die E-Mail mit dem Versand einer Rechnung für einen zuvor getätigten Kauf erfolgt. Darüber hinaus ist es dem Verwender einer Mailadresse zuzumuten, dem Empfänger die Gelegenheit zu geben, der Nutzung der Adresse zu Werbezwecken zu widersprechen. Gibt der Versender diese Gelegenheit nicht, ist dieser Eingriff rechtswidrig und verstößt gegen den Paragrafen 7 Abs. 3 des UWG. Das hat der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 10. Juli 2018 entschieden (Az. VI ZR 225/17-LG Braunschweig).

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Angemessene Umgebung für Angebot von Luxusparfüm ist legitim 

Hersteller von teuren Luxusgütern legen Wert darauf, dass ihre Produkte in einer zu ihrer Markenaussage passenden, ansprechenden Atmosphäre präsentiert werden. Wird ein Parfüm der oberen Preisklasse in einer Parfümerie verkauft, in der das Ambiente auf den Markenauftritt abgestimmt ist, dürfte es dem entsprechenden Kundenkreis leichter fallen, etwas tiefer in die Tasche zu greifen. Wird das edle Parfüm aber gleichzeitig auch auf der Handelsplattform Amazon im Internet angeboten, fühlen sich auch Käuferschichten angesprochen, die Preise miteinander vergleichen. Anstelle von sanfter Musik, stimulierender Beleuchtung und dem abwartenden Blick der sorgfältig gestylten Fachverkäuferin gibt es nur sachliche Fotos und Inhaltsangaben, dazu aber Erlebnisberichte anderer Kunden, die das Parfüm gekauft haben.

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Wareninformation muss bis zur konkreten Bestellung verfügbar sein 

Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn sich Verkäufer und Käufer über die wesentlichen Eigenschaften und Bestandteile des Kaufgegenstands einig sind. Das gilt für ein halbes Pfund Butter ebenso wie für ein Grundstück mit Einfamilienhaus. Es gilt auch dann, wenn Ware im Internet bestellt wird. Für das Versandgeschäft konkretisiert § 312j Absatz 2 BGB die Verpflichtung, … Weiterlesen …

Amazon wird zur Unterlassung der aktuellen Bestellpraxis hinsichtlich des „Dash Buttons“ verurteilt.

Schnellbestellung mit Dash-Button wettbewerbswidrig

Viele Online-Besteller schätzen den schnellen und unkomplizierten Einkauf. Online-Händler entwickeln immer wieder neue Angebotsvarianten, um das Bedürfnis des Kunden zu erfüllen, beim Einkauf von Verbrauchsgegenständen nicht mehr Zeit und Gedanken aufwenden zu müssen, als unbedingt nötig.

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