Der Text halte einer Überprüfung anhand eines „Verständlichkeitsindexes“ nicht stand. Die Klage des Verbandes richtete sich darauf, PayPal die Verwendung der AGB gegenüber Verbrauchern zu untersagen. Das LG Köln wies die Klage ab, das OLG Köln bestätigte nun die Auffassung der ersten Instanz (Urteil vom 19.02.2020 zu Az.: 6 U 184/19). Die Revision zum BGH hat der Senat nicht zugelassen.
Länge ist aufgrund des Regelungsumfangs gerechtfertigt
Der Senat hält zwar einen Verstoß gegen das Transparenzgebot grundsätzlich für möglich, wenn der große Umfang von AGB außer Verhältnis zur Bedeutung der geregelten Inhalte steht. Vorliegend habe der Kläger ein auffallendes Missverhältnis zwischen Länge und Gehalt aber nicht darlegen können. Die AGB von PayPal regelten schließlich den Zahlungsverkehr zwischen fünf verschiedenen Beteiligten, nämlich PayPal, Zahlenden, Zahlungsempfängern, Banken und Kreditkartenunternehmen. Außerdem könne jeder Kunde sowohl zum Zahlenden als auch zum Empfänger werden. Im Verhältnis zur Fülle der erforderlichen Regelungen sei die Anzahl von 83 Seiten nicht per se übertrieben.
Weiterhin hält der Senat die AGB nicht wegen mangelnder Verständlichkeit für unwirksam. Eine Beurteilung anhand eines allgemeingültigen Indexes komme nicht in Betracht. Ob AGB verständlich seien oder nicht, hänge von diversen Faktoren ab und lasse sich nicht pauschal bewerten. Nach Ansicht des Gerichts kann zum Beispiel die Verwendung von Fremdwörtern den Lesern zuzumuten sein, wenn sie gleichzeitig erklärt werden. Selbst wenn einige Passagen der PayPal-AGB überflüssig sein sollten, könne daraus nicht auf die Unwirksamkeit des gesamten Textes geschlossen werden. Denn dafür seien die vom Kläger gerügten Auszüge zu kurz.