Das Landgericht bat den EuGH um Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) im Hinblick auf fehlende oder nicht hinreichend konkrete Vertragsangaben. Unter anderem standen die Regelungen zur Verzinsung und zur Vorfälligkeitsentschädigung auf dem Prüfstand. Die Kreditverträge verwiesen zur Verzinsung auf den „jeweiligen Basiszinssatz“. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung sollte die Bank „nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen Rahmenbedingungen“ berechnen dürfen.
Notwendige Angaben im Verbraucherkreditvertrag
Der EuGH stellte in seinen Urteilen vom 09.09.2021 klar, welche Pflichtangaben ein Verbraucherkreditvertrag enthalten muss (Az.: C-33/20, C-155/20 und C-187/20). Zunächst müsse klar und deutlich werden, dass es sich bei Autokauf und Finanzierung um verbundene Verträge handelt, die befristet sind. Sodann müsse der Vertrag die Zinsen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in einer Prozentzahl angeben und die weitere Zinsentwicklung für Laien verständlich darstellen. Die Bezugnahme auf einen Basiszinssatz nach Festlegung einer nationalen Zentralbank reiche nur dann aus, wenn die Berechnungsmethode nachvollziehbar erklärt und die Häufigkeit der Neufestlegung im Vertrag selbst genannt sei. Die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung müsse sich für den Verbraucher direkt aus den Angaben im Vertrag unschwer ermitteln lassen.
Weiterhin muss jeder Verbraucherkreditvertrag nach Auffassung des EuGH Informationen über außergerichtliche Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren enthalten, die dem Verbraucher zur Verfügung stehen. Dabei müsse auch über die anfallenden Kosten, die zuständige Stelle und ihre Erreichbarkeit sowie über die Formalitäten des Verfahrens (Beschwerde per Post oder elektronisch) informiert werden.Welche Folgen hat diese Entscheidung für deutsche Kreditnehmer?Es ist damit zu rechnen, dass den Urteilen eine neuerliche Widerrufswelle folgen wird, weil viele Verbraucher versuchen werden, durch einen neuen Darlehensvertrag von günstigeren Zinsen zu profitieren. Allerdings gelten die Vorgaben des EuGH nur für allgemeine Verbraucherkredite, nicht aber für Kreditverträge zur Immobilienfinanzierung. Außerdem entfaltet die EuGH-Entscheidung keine unmittelbare Wirkung auf die Beziehungen zwischen Kunden und deutschen Autobanken. Der BGH, der sich bislang an entsprechenden Klauseln zu Zinsen und Vorfälligkeitsentschädigung nicht gestört hat, wird vermutlich an seiner Rechtsprechung festhalten.