Neue Google-Richtlinie gegen Clickbait-Anzeigen
EuGH: Zur räumlichen Geltung des Rechts auf Vergessenwerden in Suchmaschinen
EuGH: Google darf weiterhin Presse-Snippets einblenden
Strafzahlung für Google in Millionenhöhe
Hat der Konzern seine marktbestimmende Position ausgenutzt und andere Werbeplattformen benachteiligt?
Zum dritten Mal muss der US-Internetriese eine Strafe in Milliardenhöhe an die Europäische Union entrichten. Für den Durchschnittsbürger ist die Strafzahlung in Höhe von 1,49 Milliarden Euro kaum noch greifbar, für den Internetkonzern mit einer international marktbeherrschenden Position ist das vielleicht ärgerlich, jedoch kaum existenzbedrohend. Diese Strafzahlung beläuft sich auf gerade einmal 1,29 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahr.
Bundeskartellamt erlaubt Kooperation zwischen Google und Eyeo – kein Wettbewerbsverstoß durch Adblocker und Whitelisting
Die in Köln ansässige Eyeo GmbH ist der Anbieter des Tools Adblock Plus, einem Blocker zum Ausblenden von Werbeanzeigen. Nach eigenen Aussagen des Unternehmens verwenden über 100 Millionen Menschen die Browsererweiterung, die für verschiedene populäre Browser erhältlich ist. Internetnutzer, die keine Werbung sehen möchten, können Adblock Plus kostenlos installieren. Werbetreibende und Vermarkter können sich auf die sogenannte Whitelist setzen lassen, um bei standardmäßiger Konfiguration bestimmte, unaufdringliche Anzeigen, die „Acceptable Ads“, dennoch sichtbar werden zu lassen.
Recht auf Vergessen im Internet
So manche Rechtsexperten sehen das vorliegende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt mehr als kritisch. Fest steht, dass nicht jeder Betroffene das sogenannte „Recht auf Vergessen“ im Internet hat.
Die Richter haben entschieden, dass es dem Suchmaschinenbetreiber Google nicht grundsätzlich zu untersagen ist, ältere Presseberichte über eine Person in ihren Trefferlisten anzuzeigen, selbst, wenn diese negative Inhalte und sensible Daten, zum Beispiel aus dem Gesundheitsbereich, enthalten. Das „Recht auf Vergessen“ wird durch Art. 17 Datengrundschutzverordnung erfasst.
Hinweis auf gelöschten Eintrag muss unterbleiben
Die Privatsphäre jedes einzelnen ist grundgesetzlich geschützt. Auch Unternehmen haben ein Persönlichkeitsrecht, das von der Verfassung geschützt wird. Angriffe auf das Persönlichkeitsrecht kommen in heutiger Zeit häufig aus dem Internet. Die von Google betriebene Suchmaschine kann dabei mitwirken, indem sie den Namen von Personen oder Unternehmen in den Zusammenhang mit Kurzbegriffen stellt, die einen negativen Eindruck erwecken.
OLG Schleswig: Werbende müssen gegen irreführende Google-Anzeigen vorgehen
Der Kläger führt die Unternehmensbezeichnung „W…C…T“ und klagte vor dem Landgericht Kiel gegen Mitbewerber aus seiner Branche auf Unterlassung. Bei Eingabe des Begriffs „W…C…T“ in der Google-Suche erschien eine Anzeige der Beklagten, überschrieben mit „Anzeige zu w…c…t“. Die Beklagten hatten diese Adword-Kampagne zwar nicht selbst erstellt, hatten aber Kenntnis davon genommen, dass ihre Anzeige bei Eingabe der Unternehmensbezeichnung des Klägers erschien. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg, am 22.03.2017 bestätigte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Schleswig die Entscheidung (Az.: 6 U 29/15).
OLG Karlsruhe schränkt Haftung von Google ein
Die drei Kläger in einem Verfahren gegen Google hatten festgestellt, dass bei Eingabe ihrer Namen als Suchbegriff ihnen unerwünschte Treffer angezeigt worden waren. Die Links hatten zu einer Internetseite geführt, deren Inhalt sie als persönlichkeitsrechtsverletzend empfanden. In Artikeln auf der Internetplattform waren zwei von ihnen als Rassisten und Urheber islamfeindlicher Äußerungen namentlich genannt worden;
beim dritten Kläger war die Internetseite ebenfalls als Suchtreffer angezeigt worden, hatte jedoch keinen ihn betreffenden Beitrag enthalten. Die anonyme Seite war ohne Impressum von einem Server in Südamerika aus betrieben worden.