BGH: Trotz A-bis-z-Garantie von Amazon können Verkäufer den Kaufpreis verlangen

Der BGH hatte über die A-bis-z-Garantie von Amazon Marketplace und ihre Bindungswirkung für Käufer und Verkäufer zu entscheiden. Die von Amazon als freiwillige Zusatzleistung angebotene Garantie tritt ein, wenn nach Meinung eines Kunden der gekaufte Artikel nicht in einem bestimmten Zustand war oder zu spät geliefert wurde. Der Marktplatzbetreiber entscheidet über die Garantiefälle in Eigenregie.

Streit um mangelhaften Kaminofen

Im Ausgangsfall hatte ein Käufer einen Kaminofen im Wert von rund 1.300 Euro über Amazon Marketplace erworben. Nach erfolgreicher Installation und Inbetriebnahme zahlte er den Kaufpreis. Dann machte er wegen eines Mangels Gewährleistungsansprüche aus der A-bis-z-Garantie geltend. Daraufhin buchte Amazon den Kaufpreis vom Händlerkonto wieder ab und überwies ihn an den Käufer zurück.
Der Verkäufer klagte gegen den Käufer in erster Instanz erfolglos auf Kaufpreiszahlung. Auch das LG Leipzig als Berufungsgericht wies die Klage ab. Denn die Kammer war der Auffassung, die Entscheidung von Amazon sei bindend für beide Seiten gewesen, und die gegenseitigen Ansprüche seien erloschen. Der BGH hob nun das Berufungsurteil auf und entschied zugunsten des Verkäufers (Urteil vom 01.04.2020 zu Az.: VIII ZR 18/19). Demnach muss der Käufer jedenfalls dann den Kaufpreis trotzdem entrichten, wenn die Sache tatsächlich nicht mangelhaft war. Zur Feststellung, ob ein Mangel vorlag, hat der Senat den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen.

A-bis-z-Garantie gilt nur zwischen Amazon und Käufer

Der BGH vertritt die Ansicht, dass die Garantieentscheidung, die allein auf einer Abrede zwischen Käufer und Amazon beruht, für den Verkäufer nicht bindend ist. Denn sonst würden innerhalb eines Vertragsverhältnisses die gegenseitigen Ansprüche mit zweierlei Maß gemessen: Der Zahlungsanspruch des Verkäufers hinge von Amazon ab, die Ansprüche des Käufers richteten sich hingegen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Da dieses Ergebnis ungerecht sei, dürfe der Verkäufer trotz der gewährten Amazon-Garantie weiterhin die Bezahlung vom Käufer verlangen.
Der Senat weist dennoch darauf hin, dass die A-bis-z-Garantie für Käufer nicht völlig sinnlos ist. Immerhin habe der Käufer dadurch den Vorteil, im Streitfall kein Prozessrisiko zu tragen. Während Käufer ihr Geld direkt zurückbekommen könnten, müssten Verkäufer erst den Klageweg beschreiten, um den Kaufpreis zu erhalten.