Das OLG Celle entschied, dass der Betreiber eines Bewertungsportals die Bestands- und Nutzerdaten eines Bewerters herausgeben muss, um dem Geschädigten die zivilrechtliche Anspruchsverfolgung zu ermöglichen. Ein mittelständisches Unternehmen aus dem IT-Bereich wurde von einem angeblichen früheren Mitarbeiter bewertet. Dieser behauptete, er habe sein Gehalt nicht pünktlich und nicht vollständig bekommen, weiterhin habe der Arbeitgeber Beiträge zur betrieblichen Rentenversicherung einbehalten, aber nicht an die Versicherung abgeführt. Außerdem erwähnte der Bewerter ein „Mobbing bei Kündigung“. In einer zweiten Bewertung brachte er den Verbesserungsvorschlag „pünktliche Gehaltszahlung“ an.