EuGH: Online-Verkauf der BahnCard nur mit Widerrufsbelehrung

Der EuGH hatte über eine Vorlage des OLG Frankfurt zu entscheiden, das sich mit einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Bahn und dem Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. befasst. Die Deutsche Bahn verkauft die BahnCard 25 und die BahnCard 50, mit der Kunden 25 oder 50 % Rabatt auf künftig gekaufte Zugtickets erhalten. Die BahnCard 25 ist auch im Internet erhältlich, jedoch fehlt auf der Website der Hinweis auf ein 14-tägiges Widerrufsrecht der Verbraucher. Die Verbraucherzentrale sah hierin einen Verstoß gegen die EU-Richtlinie 2011/83 und klagte auf Unterlassung.

Nach Ansicht des Klägers handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag im Sinne des Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie, für den ein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht. Hierüber müsse die Bahn ihre Kunden nicht nur belehren, sondern ihnen auch ein vorformuliertes Widerrufsformular bereitstellen. Die Beklagte vertritt dagegen die Auffassung, dass es sich um einen Beförderungsvertrag für Personen handelt, der nicht unter die Vorschrift fällt und von der Belehrungspflicht ausgenommen sein könnte. Das OLG Frankfurt setzte das Berufungsverfahren aus und bat den EuGH um Auslegung des in der Richtlinie verwendeten Begriffs „Dienstleistungsvertrag“.

Verkauf von Rabattkarten ist kein Beförderungsvertrag

Der EuGH stellte fest, dass der Verkauf von Rabattkarten, die eine spätere Preisreduzierung auf Zugtickets ermöglichen, kein Beförderungsvertrag, sondern ein Dienstleistungsvertrag im Sinne der EU-Richtlinie ist (Urteil vom 12.03.2020 zu Az. C-583/18). Denn ein Beförderungsvertrag setze ein direktes Austauschverhältnis zwischen Personenbeförderung und entrichtetem Entgelt voraus. Daran fehle es jedoch, wenn der Kunde durch den Erwerb einer BahnCard erst die Gelegenheit erhält, einen späteren Beförderungsvertrag zum ermäßigten Preis abschließen zu können. Demnach müsse die Deutsche Bahn ihre Kunden künftig darüber informieren, dass sie innerhalb von 14 Tagen den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen können.
Das OLG Frankfurt hat nun den Rechtsstreit zu entscheiden und gegebenenfalls zu weiteren Fragen, etwa nach der Pflicht zur Bereitstellung eines Widerrufsformulars, Stellung zu nehmen.