LAG Köln: Fristlose Kündigung wegen Weitergabe privater Daten vom Dienstcomputer

Die Mitarbeiterin einer evangelischen Kirchengemeinde, die bereits seit 23 Jahren zuverlässig die Buchführung erledigte, hatte zum Zweck dieser Tätigkeit Zugriff auf den Dienstcomputer des Pastors. Darauf fand sie eine E-Mail, in der dieser auf ein gegen ihn eingeleitetes Ermittlungsverfahren angesprochen wurde. Ihm wurden sexuelle Übergriffe auf eine Frau vorgeworfen, die im Kirchenasyl lebte. Weiterhin fand sie einen privaten Chatverlauf zwischen dem Pastor und der mutmaßlich Geschädigten.

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Arbeitsgericht Berlin zur Arbeitszeiterfassung mittels Fingerprint

Ein Arbeitgeber führte ein neues System zur Arbeitszeiterfassung ein, bei dem Daten der Mitarbeiter auf der Basis ihrer Fingerabdrücke erhoben wurden. Das System extrahierte individuelle Fingerlinienverzweigungen, sogenannte Minutien, die gespeichert und bei jeder folgenden An- und Abmeldung mit dem zuvor gespeicherten Minutiensatz verglichen wurden. Bis zur Einführung dieser Methode hatten die Beschäftigten ihre Anwesenheitszeiten handschriftlich in Dienstplänen vermerkt. Ein Arbeitnehmer klagte vor dem Arbeitsgericht Berlin gegen diese Form der Datenerhebung. Das Gericht folgte der Auffassung des Klägers und erklärte das Fingerprintverfahren ohne Einwilligung der Mitarbeiter für unzulässig (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16.10.2019, Az.: 29 Ca 5451/19).

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EU verabschiedet Whistleblower-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern

Wer am Arbeitsplatz Informationen über Unionsrechtsverstöße, wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, mangelnde Produktsicherheit oder Verletzungen der Datenschutzvorschriften, erlangt hat, soll in Zukunft sicher sein, dass er wegen einer Meldung an die Behörden keine Repressalien zu befürchten hat. Zum Schutz der sogenannten „Whistleblower“ hat die EU am 07.10.2019 eine Richtlinie (2019/1937) beschlossen, die von den Mitgliedsstaaten bis Oktober 2021 umgesetzt werden muss.

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VG Koblenz: Lehrer muss Abbildung eines Klassenfotos im Schuljahrbuch dulden

Das Verwaltungsgericht Koblenz befasste sich mit der Klage eines Studienrates, der sich gegen die Abbildung eines Klassenfotos im Schuljahrbuch wandte, auf dem er abgelichtet war. Der Kläger fühlte sich durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er seine Zustimmung nicht erteilt habe. Ihm sei der Verwendungszweck nicht bekannt gewesen, zudem habe die Fotografin ihm versichert, das Bild nicht für eine Publikation nutzen zu wollen.

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Ist das Telefonieren mit dem Handy auf dem Arbeitsweg versichert? 

Der Weg von zu Hause zur Arbeit und wieder zurück ist gesetzlich unfallversichert. Versichert ist jedoch nur der unmittelbare Arbeitsweg, wobei in der Regel der direkte und kürzeste Weg zugrunde zu legen ist. Allerdings kann ein Arbeitnehmer auch einen längeren Arbeitsweg geltend machen, solange er wesentlich dazu beiträgt, die Arbeitsstätte zu erreichen und von dieser wieder nach Hause zu langen. Dieser längere Weg kann immer dann geltend gemacht werden, wenn er zum Beispiel eine wesentliche Zeitersparnis im Gegensatz zu dem direkten und kürzesten Weg bietet.

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Urlaubsanspruch verfällt nicht mehr automatisch.

Bisher mussten Arbeitnehmer ihren Resturlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Alternativ bis spätestens zum 31. März des Folgejahres auf der Grundlage persönlicher Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Anderenfalls drohte der Anspruch zu verfallen. Mit ihrem neuen Urteil stärken die Richter am Europäischen Gerichtshof die Rechte der Arbeitnehmer.

Was ändert sich mit diesem neuen Urteil?

Hat der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag bei seinem Arbeitgeber gestellt, entfällt sein Anspruch nicht mehr automatisch. Bisher mussten sich Arbeitnehmer Sorgen darum machen, dass ihr Urlaubsanspruch selbst dann entfiel, wenn sie erfolglos versucht hatten, einen Urlaubsantrag zu stellen. Es darf jedoch nicht alleine darauf ankommen, ob ein Arbeitnehmer erfolglos versucht hat, seinen Urlaubsanspruch geltend zu machen.

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Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Datenübertragung gerechtfertigt

Die Tätigkeit als „Senior Expert“ in einem Unternehmen, das hochspezialisierte Lösungen für industrielle Kühlsysteme mit Rückkühlung und Wärmeabfuhr herstellt, ist mit viel Kommunikation und viel Datenkenntnis verbunden. Ein solcher Spezialist wollte sich nach langjähriger Tätigkeit bei einem Unternehmen verändern und nahm dazu Vertragsverhandlungen mit einem stark interessierten anderen Unternehmen, einem Branchenkonkurrenten, auf.

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BAG: Überwachungsprotokolle nur bei erheblichen Pflichtverstößen von Arbeitnehmern verwertbar

Menschen während ihrer Arbeit mit technischen Hilfsmitteln so zu kontrollieren, dass ihre Handlungen in einem Protokoll aufgezeichnet und später gegen den Betroffenen verwendet werden können, ist in Deutschland verboten. Auch am Arbeitsplatz ist eine solche Kontrolle grundsätzlich ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre des Einzelnen. In Ausnahmefällen kann eine zeitlich begrenzte, zielgerichtete Überwachung dann zulässig sein, wenn der Arbeitgeber einem konkreten Verdacht nachgeht, dass der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten oder gegen das Gesetz verstößt. 

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