Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Berlin zur Arbeitszeiterfassung mittels Fingerprint
EU verabschiedet Whistleblower-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern
VG Koblenz: Lehrer muss Abbildung eines Klassenfotos im Schuljahrbuch dulden
Ist das Telefonieren mit dem Handy auf dem Arbeitsweg versichert?
Der Weg von zu Hause zur Arbeit und wieder zurück ist gesetzlich unfallversichert. Versichert ist jedoch nur der unmittelbare Arbeitsweg, wobei in der Regel der direkte und kürzeste Weg zugrunde zu legen ist. Allerdings kann ein Arbeitnehmer auch einen längeren Arbeitsweg geltend machen, solange er wesentlich dazu beiträgt, die Arbeitsstätte zu erreichen und von dieser wieder nach Hause zu langen. Dieser längere Weg kann immer dann geltend gemacht werden, wenn er zum Beispiel eine wesentliche Zeitersparnis im Gegensatz zu dem direkten und kürzesten Weg bietet.
Urlaubsanspruch verfällt nicht mehr automatisch.
Bisher mussten Arbeitnehmer ihren Resturlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Alternativ bis spätestens zum 31. März des Folgejahres auf der Grundlage persönlicher Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Anderenfalls drohte der Anspruch zu verfallen. Mit ihrem neuen Urteil stärken die Richter am Europäischen Gerichtshof die Rechte der Arbeitnehmer.
Was ändert sich mit diesem neuen Urteil?
Hat der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag bei seinem Arbeitgeber gestellt, entfällt sein Anspruch nicht mehr automatisch. Bisher mussten sich Arbeitnehmer Sorgen darum machen, dass ihr Urlaubsanspruch selbst dann entfiel, wenn sie erfolglos versucht hatten, einen Urlaubsantrag zu stellen. Es darf jedoch nicht alleine darauf ankommen, ob ein Arbeitnehmer erfolglos versucht hat, seinen Urlaubsanspruch geltend zu machen.
Fristlose Kündigung wegen unerlaubter Datenübertragung gerechtfertigt
Die Tätigkeit als „Senior Expert“ in einem Unternehmen, das hochspezialisierte Lösungen für industrielle Kühlsysteme mit Rückkühlung und Wärmeabfuhr herstellt, ist mit viel Kommunikation und viel Datenkenntnis verbunden. Ein solcher Spezialist wollte sich nach langjähriger Tätigkeit bei einem Unternehmen verändern und nahm dazu Vertragsverhandlungen mit einem stark interessierten anderen Unternehmen, einem Branchenkonkurrenten, auf.
BAG: Überwachungsprotokolle nur bei erheblichen Pflichtverstößen von Arbeitnehmern verwertbar
Menschen während ihrer Arbeit mit technischen Hilfsmitteln so zu kontrollieren, dass ihre Handlungen in einem Protokoll aufgezeichnet und später gegen den Betroffenen verwendet werden können, ist in Deutschland verboten. Auch am Arbeitsplatz ist eine solche Kontrolle grundsätzlich ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre des Einzelnen. In Ausnahmefällen kann eine zeitlich begrenzte, zielgerichtete Überwachung dann zulässig sein, wenn der Arbeitgeber einem konkreten Verdacht nachgeht, dass der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten oder gegen das Gesetz verstößt.