Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Softwareverträgen jetzt von Nutzungsart abhängig

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 02.11.2017 ein Schreiben vom 27.10.2017 veröffentlicht, das in Form eines Entwurfes schon seit Mai 2017 bekanntgegeben wurde. Das Schreiben beschäftigt sich mit der Steuerpflicht bei grenzüberschreitenden Software-Überlassungsverträgen.

Bei der Frage, ob eine beschränkte Steuerpflicht entsteht, wenn Software oder Datenspeicher von ausländischen Anbietern erworben wird, hat das Bundesministerium für Finanzen seine Kriterien geändert. Es kommt nicht mehr darauf an, ob es sich um allgemeine Software oder um individuell angefertigte Softwareprodukte handelt, die von ausländischen Herstellern an Nutzer im Inland überlassen werden.

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