EUIPO zum Schutz eingetragener und nicht eingetragener UK-Marken nach dem Brexit

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit Sitz in Alicante (EUIPO) hatte über den Widerspruch gegen eine Markeneintragung zu entscheiden. Ein deutscher Antragsteller begehrte die Eintragung einer Unionsmarke. Ein britischer Markeninhaber hatte sich vor dem Jahresende 2020 eine ähnliche Wortmarke sowie eine Wort-Bildmarke in Großbritannien eintragen lassen. Außerdem berief er sich darauf, dass seine Marke auch ohne Eintragung durch die europaweite Verwendung in zahlreichen EU-Staaten bekannt geworden sei. Die Frage war zunächst, ob nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU zum 01.01.2021 in Großbritannien eingetragene Marken nach Art. 8 Unionsmarkenverordnung (UMV) noch zum Widerspruch berechtigen. Weiterhin musste das EUIPO darüber entscheiden, ob aus dem nationalen Schutz einer nicht eingetragenen Marke ein Widerspruchsrecht gegen Unionsmarken folgen kann.

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OLG Köln: Werbeplakat für Tina Turner Show wird von der Kunstfreiheit gedeckt

„Simply the Best“ heißt eine Show über das Leben der Rocklegende Tina Turner. Sängerin Dorothea Fletcher stellt die inzwischen 81-Jährige in der Bühnenshow dar. Die deutlich jüngere Fletcher wird auf den Werbeplakaten für das Musical abgebildet. Dagegen wandte sich Tina Turner, weil sie der Meinung war, es bestehe Verwechselungsgefahr. Der Veranstalter dürfe das Publikum nicht in der falschen Erwartung in die Show locken, dass dort die echte Tina Turner auf der Bühne stehe.

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LG München verbietet den Verkauf gebrauchter WLAN-Router mit veränderter Software

Das Landgericht München I hatte einen Markenrechtsstreit über die Zweitverwertung gebrauchter WLAN-Router zu entscheiden.

Zum Sachverhalt:
Die Antragstellerin vertreibt WLAN-Router unter einem Namen, der durch eine Unionsmarke in der Kategorie „Datenverarbeitungsgeräte“ geschützt ist. Diesen Namen bringt sie sowohl auf den Geräten als auch den Verpackungen an. Ein Onlinehändler hatte die Idee, gebrauchte Geräte dieser Marke nochmals zu verwerten. Vor dem Verkauf an einen Kabelnetzbetreiber löschte er die Originalsoftware des Herstellers, installierte eine frei verfügbare Version der Software und modifizierte diese so, dass anschließend kein DVB-C-Streaming mehr möglich war.

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EuG: Unionsmarke von Adidas aus drei Streifen ist nichtig

Das Europäische Gericht in Luxemburg hat eine Entscheidung des EU-Markenamtes überprüft und festgestellt, dass die Unionsmarke aus drei parallelen Streifen für Adidas nicht hätte eingetragen werden dürfen (Urteil vom 19.06.2019 zu Az. T-307/17). Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob Verbraucher in allen Teilen der Europäischen Union beim Anblick der drei Streifen spontan an Adidas denken, beziehungsweise ob Adidas dafür den Beweis erbringen konnte.

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OLG Frankfurt/Main: Auflistung von Konkurrenzprodukten in einer Suchmaske ist keine Markenrechtsverletzung

Das OLG Frankfurt am Main hatte als Berufungsinstanz einen Markenrechtsstreit über die Trefferdarstellung in der Suchmaske einer Online-Verkaufsplattform zu entscheiden. Die Klägerin verkauft im Portal der Beklagten schwimmende, aufblasbare Sitzmöbel und ist Inhaberin einer geschützten Wortmarke. Bei der Eingabe des Markennamens in der internen Suchmaschine der Plattform erschien als erstes Ergebnis das Produkt der Klägerin, darunter folgten ähnliche Produkte von Mitbewerbern.

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Sportbekleidung darf „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ sein

Ein Textilgroßhändler darf die von ihm vertriebene Sportbekleidung als „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ bezeichnen. Eine gegen diese Bezeichnung gerichtete Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) blieb erfolglos.

Der Deutsche Olympische Sportbund klagte gegen einen Textilgroßhändler, der die von ihm vertriebene Sportbekleidung mit den Bezeichnungen „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ bewarb. Die Klägerin sah in dieser Werbung die olympische Idee verunglimpft. Der DSOB führte an, bei dieser Werbung handele es sich um eine unlautere Ausnutzung, die Wertschätzung der Olympischen Spiele werde untergraben.

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Erneut stehen sich zwei Unternehmen von Peek & Cloppenburg vor Gericht gegenüber 

In dem vorliegenden Rechtsstreit stehen sich zwei Unternehmen gegenüber, die im Einzelhandel Bekleidung für Kinder, Damen und Herren unter der Firma „Peek & Cloppenburg“ im Einzelhandel vertreiben. Beide Unternehmen sind rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängig. Seit vielen Jahren besteht Einigkeit zwischen den Kontrahenten, ausschließlich in ihren jeweiligen Wirtschaftsräumen mit ihren Warenhäusern tätig zu sein. Diese Vereinbarung wurde schriftlich niedergelegt. 

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Neue Klageform unterstützt Verbraucher 

Musterfeststellungsklagen sollen zukünftig die Gerichte entlasten und dafür sorgen, dass mehr Verbraucher ihre Rechte gegenüber Unternehmen geltend machen. An die Stelle vieler, jeweils auf den Einzelfall bezogener Klageverfahren soll nach dem Willen der Bundesregierung ein für das deutsche Rechtssystem neuartiges Klageverfahren treten. Ansprüche it großer wirtschaftlicher Bedeutung, deren Durchsetzung für den Einzelnen mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden ist, aber auch Kleinansprüche, die häufig wegen Geringfügigkeit von ihrem Inhaber nicht weiter verfolgt werden, können nun im Wege der zivilprozessualen Musterfeststellungsklage kollektiv verfolgt werden.

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Geschütztes Design muss von anderen Produkten, die bereits im Internet angeboten werden, abweichen 

Ein spezielles Design kann beim Betrachter eines Gebrauchsgegenstands das Interesse daran wecken, einen solchen Gegenstand zu erwerben. Das gilt in besondere Maße auch für Damenschuhe. Charakteristische Merkmale bestimmter Schuhmarken können vom Hersteller durch Eintragung als Geschmacksmuster, jetzt auch vereinfacht „Design“ genannt, rechtlich geschützt werden.
Weil sich die Grundmodelle schon aufgrund der funktionellen Voraussetzungen ähnlich sein müssen, ist als Design oder Gebrauchsmuster nur schützenswert, was vom „vorbekannten Formenschatz“ abweicht. Der Hersteller von Ballerina Schuhen musste sich deshalb an die praktischen Grundanforderungen halten.

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BGH wartet EUGH-Entscheidung zum Markenschutz ab

Der BGH hat vor der für den 18.01.2018 terminierten Verhandlung in zwei markenrechtlichen Revisionsverfahren das Verfahren ausgesetzt, um zunächst einmal abzuwarten, wie der EUGH in dem ihm vorliegenden Verfahren mit dem Aktenzeichen C-690/17 entscheidet.
Es geht in den anhängigen Revisionsverfahren um die Frage, inwieweit Testsiegel, die Bestandteil einer geschützten Marke sind, nach Teilnahme am Test beim Verkauf von Produkten, die mit den Getesteten nicht identisch, aber vergleichbar sind, benutzt werden dürfen.

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