Prüfungspflichten für Kaufleute dürfen durch AGB nicht übersteigert werden

Komfortable, lang bemessene Gewährleistungsfristen kommen beim Online-Handel nur den Verbrauchern zugute. Wer als Online-Händler tätig ist, muss bestellte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Mängel überprüfen, um eventuell Ansprüche aus Gewährleistung geltend machen zu können. Die für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs geltende Regelung des § 377 BGB gilt auch im Versand- und Internethandel. Grundsätzlich schließt diese nur für Handelsgeschäfte geltende Vorschrift trotz der sofortigen Prüfungspflicht spätere Reklamationen nicht aus. Die Absätze § 377 Absatz 2 und § 377 Absatz 3 HGB bezeichnen die Voraussetzungen, unter denen Mängel auch später noch angezeigt werden können.

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Klickzahlen und Verlinkungen kein wesentlicher Inhalt von Internet-Werbeverträgen

Das Internet ist für viele zu einem wichtigen Geschäftsbereich geworden. Die herkömmlichen Vertragstypen des Zivilrechts, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beschreibt, gelten grundsätzlich auch dann, wenn Dienst- oder Werkleistungen im Netz erbracht werden. Allerdings passen die auf greifbare handwerkliche Leistungen abgestimmten Vorschriften nicht immer. Schließt ein Unternehmen, das Dienstleistungen innerhalb des Internets anbietet, mit einem Kunden einen Vertrag über das Schalten einer Werbeannonce ab, dann handelt es sich im Zweifelsfall um einen Werkvertrag. Eine Ausnahme wäre dann gegeben, wenn es für den Vertrag speziell auf eine besondere Leistung dieses Unternehmers ankäme.

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Hinweispflicht für Versicherer bei rechtswidrigen Klauseln in den Versicherungsbedingungen

Wer eine Renten- oder Lebensversicherung abschließt, muss die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers akzeptieren. Weil derartige Verträge eine lange Laufzeit haben, kann es passieren, dass sich die Rechtslage ändert und Klauseln unwirksam werden.
Die meisten Inhaber von Versicherungsverträgen prüfen nicht regelmäßig, ob die bei Vertragsabschluss von der Versicherung verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch dem aktuellen rechtlichen Stand entsprechen. Juristische und wirtschaftsrechtliche Laien werden den verwendeten Geschäftsbedingungen des Versicherers möglicherweise nicht einmal bei Vertragsschluss die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet haben. Sie verbringen ihre Zeit nicht damit, die aktuelle Rechtsprechung zum Vertragsrecht zu verfolgen.

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Internetrecht Bonn

Schnelle Entscheidung des BGH: Hersteller dürfen Händlern nicht die Teilnahme an Preis-Suchmaschinen verbieten

Internet-Plattformen, die es möglich machen, Preise, die verschiedene Anbieter für bestimmte Artikel verlangen, miteinander zu vergleichen, sind hauptsächlich bei solchen Nutzern beliebt, die schon genau wissen, was sie kaufen wollen. Preis-Suchmaschinen erleichtern es dem Kunden, das günstigste Angebot für Markenware zu finden.

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