OVG Münster: Bundesnetzagentur darf den Namen einer mit Bußgeld belegten Firmeninhaberin nicht veröffentlichen

Das OVG Münster befasste sich mit dem Beschwerdeverfahren einer Firmeninhaberin, die in erster Instanz erfolglos den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hatte. Die Bundesnetzagentur hatte gegen die Antragstellerin ein Bußgeld verhängt, weil das von ihr betriebene Callcenter zahlreiche unerbetene Werbeanrufe getätigt und Kunden Abonnement-Verträge untergeschoben hatte.

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Fernsehen dient dem Genuss, Internet informiert

Zu den lebensnotwendigen Bedürfnissen des modernen Menschen gehört es, sich immer über die aktuelle Weltlage und die Situation im eigenen Umfeld informieren zu können. Lange Zeit galt das Fernsehen als das wichtigste Informationsmedium. Wer nicht freiwillig darauf verzichtete, einen Fernseher zu benutzen, der konnte Schadensersatz beantragen, wenn er vom Fernsehempfang ohne eigenes Verschulden ausgeschlossen wurde.

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Unitymedia darf Router der Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes nutzen

Zur Nutzung überlassener Router darf zum Aufbau eines Flächennetzwerks benutzt werden

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia stellt den Kunden für die Laufzeit eines WLAN-Vertrages einen Router zur Verfügung. Dieser Router darf im Rahmen seiner Bestimmung benutzt werden, verbleibt aber im Eigentum des Netzbetreibers. Dem Kunden wird nur ein Nutzungsrecht übertragen. Aufgabe eines Routers ist es, verschiedene Netzwerke miteinander zu verbinden. Der Netzwerkbetreiber will die teilweise an Privatkunden vergebenen Router nun, zusätzlich zu ihrer ursprünglichen Funktion, auch nutzen, um eine flächendeckende WLAN-Versorgung für ihre Kunden einzurichten.

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Rundfunkbeitrag auch für Zweitwohnungen

Rundfunkbeitrag auch für Zweitwohnungen: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Im Januar 2013 schlossen die Länder den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, durch den sich die Rechtslage grundlegend änderte: Von nun an ist die Beitragspflicht nicht mehr daran geknüpft, ob und welche Rundfunkgeräte in einem Haushalt vorhanden sind, sondern die Gebühren fallen für jede Wohnung einmal an.

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Änderung des Telemediengesetzes: gute Absicht, fragliche Verpackung

Änderung des Telemediengesetzes: gute Absicht, fragliche Verpackung Der Bundestag hat nunmehr das „Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ verabschiedet, dessen Neuerungen ab 27. Juli 2016 gelten. Einer der Kernpunkte der novellierten Regelungen ist die Abschaffung der so genannten Störerhaftung in Deutschland (siehe hierzu bereits: „Freier Weg für offenes WLAN: Störerhaftung für HotSpots wird abgeschafft„).

Pflicht zu Kostenbremse durch Mobilfunkanbieter bei ungewöhnlichem Internet-Nutzungsverhalten

Aus einer Fürsorgepflicht des Mobilfunkanbieters ergibt sich, dass dieser bei einem ungewöhnlichen Internet-Nutzungsverhalten des Vertragspartners dessen Internetzugang durch eine automatische technische Kostenbegrenzungsfunkton („Cut-off“) unterbrechen und ihm einen Warnhinweis senden muss, um einer Kostenexplosion auf Seiten des Vertragspartners vorzubeugen.

Wie das Amtsgericht Bonn in einem Urteil vom 21.11.2014 (104 C 432/13) entschied, kann sich der Mobilinternet-Nutzer andernfalls gegenüber einer hohen Rechnungsforderung auf den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB berufen.

Kein Annahmeverzug bei Ablehnung von unzumutbar großräumig angesetzten Monteurterminen

Trotz Vorfreude auf einen neuen Telefonanschluss ist es ärgerlich, auf das Erscheinen des Technikers an einem Werktag innerhalb einer Zeitspanne von „8.00 Uhr bis 16 Uhr“ warten zu müssen. Das Amtsgericht Bremen hat im Fall eines Lehrers, der aufgrund seiner Bindung an die Schulferien bei seinem Arbeitgeber keinen Urlaubstag nehmen konnte, um auf das innerhalb einer großzügig angesetzten Zeitspanne angekündigte Erscheinen des Technikers zu warten, entschieden, dass die Angabe „8 Uhr – 16 Uhr“ keine zumutbare Zeitbestimmung ist. 

Zugesicherte Datengeschwindigkeit muss eingehalten werden

Eine hohe Geschwindigkeit bei der Datenübertragung ist für manchen Internetnutzer ein geeignetes Argument für einen Anbieterwechsel.

Wirbt ein Anschlussanbieter mit hoher Übertragungsgeschwindigkeit von bis zu 25Mbit/s oder sogar 50 Mbit/s, dann muss er die zugesagte Leistung auch tatsächlich erbringen. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auf Dauer nur eine deutlich geringere Übertragungsgeschwindigkeit erreicht werden kann, kann der Verbraucher sich durch eine Sonderkündigung aus einer längerfristigen Vertragsbindung befreien.

Mobilfunk-Rechnung über 11.500 EUR muss nicht gezahlt werden

Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 15.9.2011, Aktenzeichen 16 U 140/10) ist der Nutzer eines Mobiltelefons nicht verpflichtet, die Kosten von Internetverbindungen zu bezahlen, wenn das Mobiltelefon von selbst aus die Internetverbindungen hergestellt hat und der Nutzer dies nicht erkennen konnte. In dem vorliegenden Fall hatte der Mobilfunkanbieter dem Nutzer eine neues