Eine Verbraucherin hatte Karten für ein Konzert im März 2020 online bei einer Ticketsystemdienstleisterin gekauft. Das Konzert musste aufgrund behördlicher Einschränkungen im Zuge der Coronapandemie abgesagt werden. Zum damaligen Zeitpunkt war geplant, das Event später nachzuholen. Die Käuferin verlangte im April 2020 den Kaufpreis zurück, erhielt aber stattdessen einen Gutschein über den gezahlten Betrag. Damit gab sie sich nicht zufrieden, sondern klagte vor dem Amtsgericht Bremen auf Rückzahlung. Ihren Anspruch stützte sie auf ihr Widerrufsrecht, das sie im April fristgerecht ausgeübt habe.