Social Media
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OLG Hamburg: Influencer müssen unentgeltliche Produktdarstellungen nicht als Werbung kennzeichnen
Vorschlag des Justizministeriums zur Kennzeichnungspflicht von Werbung für Influencer und Blogger
OLG Dresden: Soziale Netzwerke können AGB-Änderungen in Pop-up-Fenstern vereinbaren
EuGH: Facebook muss auch die sinngemäße Verbreitung ehrverletzender Beiträge verhindern
OLG Düsseldorf: Facebook muss Entscheidung des Bundeskartellamts vorerst nicht umsetzen
Im Februar 2019 entschied das Bundeskartellamt, dass Facebook nur mit Einwilligung seiner Nutzer Daten von eigenen externen Seiten, wie WhatsApp und Instagram, sammeln und mit deren Facebook-Konten verknüpfen darf. Ebenso ist die Datenzusammenführung von fremden Drittseiten nach dem Beschluss nur mit Einwilligung zulässig. Zur Umsetzung dieser Anordnung bekam Facebook 12 Monate Zeit. Gegen den Beschluss des Bundeskartellamts legte Facebook Beschwerde beim OLG Düsseldorf ein und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Der 1. Kartellsenat entsprach dem Eilantrag und ordnete mit Beschluss vom 26.08.2019 die aufschiebende Wirkung an (Az. VI-Kart 1/19 (V)). Über den Bestand der kartellamtlichen Entscheidung muss noch verhandelt werden. Bis dahin aber muss Facebook den getroffenen Anordnungen nicht folgen.
EuGH: Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Shop-Betreibern für Facebook-Buttons