Angemessene Umgebung für Angebot von Luxusparfüm ist legitim 

Hersteller von teuren Luxusgütern legen Wert darauf, dass ihre Produkte in einer zu ihrer Markenaussage passenden, ansprechenden Atmosphäre präsentiert werden. Wird ein Parfüm der oberen Preisklasse in einer Parfümerie verkauft, in der das Ambiente auf den Markenauftritt abgestimmt ist, dürfte es dem entsprechenden Kundenkreis leichter fallen, etwas tiefer in die Tasche zu greifen. Wird das edle Parfüm aber gleichzeitig auch auf der Handelsplattform Amazon im Internet angeboten, fühlen sich auch Käuferschichten angesprochen, die Preise miteinander vergleichen. Anstelle von sanfter Musik, stimulierender Beleuchtung und dem abwartenden Blick der sorgfältig gestylten Fachverkäuferin gibt es nur sachliche Fotos und Inhaltsangaben, dazu aber Erlebnisberichte anderer Kunden, die das Parfüm gekauft haben.

Das sogenannte „selektive Vertriebssystem“, das Einzelhändler nur dann als Vertriebspartner zulässt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, ist inzwischen in der Rechtsprechung als zulässig anerkannt, wenn objektive Erfordernisse die Auslese erklären. Unangemessene Benachteiligung oder Diskriminierung darf nicht stattfinden. Verschiedene Großhändler von Luxusprodukten verbieten ihren autorisierten Einzelhändlern auch, auf Internetplattformen tätig zu werden.

Einschränkungen ohne Benachteiligungsabsicht sind nicht wettbewerbswidrig 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun einem Hersteller von Luxus-Parfüm erlaubt, die Schnäppchenjagd auf der Online-Plattform abzublasen. In seinem Urteil vom 12.07.2018 zum Aktenzeichen 11 U 96/14 gab das Oberlandesgericht dem Hersteller das Recht, in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Fach-Einzelhändler die Vermarktung über die Amazon-Internetplattform zu untersagen. Zuvor hatte das Oberlandesgericht eine Vorabfrage an den EuGH gerichtet, der bestätigte, dass nach seiner Ansicht Einschränkungen von Verkaufsweisen europaweit möglich sind, wenn dafür objektive Gründe bestehen. Bestehen diese Gründe nicht, wird möglicherweise kartellrechtliches Einschreiten erforderlich. Im vorliegenden Fall befanden sowohl die EuGH-Richter als auch die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass die Pflege des Luxus-Images für ein Parfum ein rechtmäßiges Anliegen sei.

Sie fanden keine Anhaltspunkte für eine ungerechtfertigte wettbewerbsrechtliche Benachteiligung oder Diskriminierung. Die Markenpflege wird als ausreichender Grund angesehen, um zu verbieten, dass das Parfum auf der groß angelegten Amazon-Plattform zwischen Haushaltsware und Kinderkleidung angeboten wird. Die beklagte Einzelhandelsfirma wird sich wohl auf den Verkauf in ihren von der Klägerin als angemessen erkannten Geschäften und auf der eigenen, spezialisierten Homepage begnügen müssen, da die Revision nicht zugelassen wurde.