Das sogenannte „selektive Vertriebssystem“, das Einzelhändler nur dann als Vertriebspartner zulässt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, ist inzwischen in der Rechtsprechung als zulässig anerkannt, wenn objektive Erfordernisse die Auslese erklären. Unangemessene Benachteiligung oder Diskriminierung darf nicht stattfinden. Verschiedene Großhändler von Luxusprodukten verbieten ihren autorisierten Einzelhändlern auch, auf Internetplattformen tätig zu werden.
Einschränkungen ohne Benachteiligungsabsicht sind nicht wettbewerbswidrig
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat nun einem Hersteller von Luxus-Parfüm erlaubt, die Schnäppchenjagd auf der Online-Plattform abzublasen. In seinem Urteil vom 12.07.2018 zum Aktenzeichen 11 U 96/14 gab das Oberlandesgericht dem Hersteller das Recht, in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Fach-Einzelhändler die Vermarktung über die Amazon-Internetplattform zu untersagen. Zuvor hatte das Oberlandesgericht eine Vorabfrage an den EuGH gerichtet, der bestätigte, dass nach seiner Ansicht Einschränkungen von Verkaufsweisen europaweit möglich sind, wenn dafür objektive Gründe bestehen. Bestehen diese Gründe nicht, wird möglicherweise kartellrechtliches Einschreiten erforderlich. Im vorliegenden Fall befanden sowohl die EuGH-Richter als auch die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass die Pflege des Luxus-Images für ein Parfum ein rechtmäßiges Anliegen sei.