Verweis auf Rechtsnormen zur Ermittlung des Fristbeginns reicht nicht aus
Der EuGH entschied mit Urteil vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19), dass die Widerrufsbelehrung unzureichend war und der Kreditnehmer demnach fristgemäß widerrufen hat. Nach der EU-Richtlinie müsse ein Kreditvertrag „klar und prägnant“ über die Modalitäten informieren, nach denen die Widerrufsfrist berechnet wird. Zwar gelte die Richtlinie, wie schon das vorlegende Gericht selbst angemerkt habe, nicht explizit für solche Kreditverträge, die durch ein Grundpfandrecht abgesichert sind. Sie solle aber einen umfangreichen Schutz der Verbraucher garantieren. Sofern eine Widerrufsbelehrung, wie im vorliegenden Fall, den Fristbeginn von weiteren Voraussetzungen abhängig macht, die sich nach gesetzlichen Vorschriften bestimmen, könne der Verbraucher seine Rechte nicht aus dem Vertrag selbst herleiten. Er wisse ohne eingehendes Gesetzesstudium nicht einmal, ob sein Vertrag alle wesentlichen Bestandteile enthält, und könne erst recht nicht absehen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.
Die Entscheidung könnte weitreichende Konsequenzen für das gesamte Kreditwesen haben, wenn diese Anforderungen an Widerrufsbelehrungen auch auf weitere von der Richtlinie nicht umfasste Kreditverträge ausgeweitet würden. Das Landgericht Saarbrücken muss nun ein Urteil fällen und dabei die Vorgaben des EuGH berücksichtigen.