Der Rezensent hatte versucht, eine vom Makler angebotene Wohnung zu kaufen, und zwei Angebote an ihn gerichtet. Da diese unter dem veranschlagten Kaufpreis lagen, weigerte sich der Makler, sie an den Verkäufer zu übermitteln mit der Begründung, er leite keine „unseriösen“ Angebote weiter.
In einem folgenden Telefongespräch mit dem Beklagten sagte er: „Kunde ist erst, wer gekauft hat“. Daraufhin schrieb der Rezensent, dass er Herrn … persönlich als „arrogant und wenig hilfreich“ empfunden habe, und zitierte wörtlich die telefonisch getroffene Aussage. Das Landgericht wies die Unterlassungsklage des Maklers ab. Dieses Urteil bestätigte das OLG Schleswig im Berufungsverfahren (Urteil vom 16.2.2022, Az.: 9 U 134/21).
Meinungsfreiheit überwiegt sozialen Geltungsanspruch
Das OLG stellt fest, dass die Bewertung zwar geeignet ist, den sozialen Geltungsanspruch des Klägers und seine Geschäftsehre zu verletzen. Vorliegend seien die Äußerungen jedoch von der Meinungsfreiheit des Rezensenten gedeckt. Denn es handele sich um Meinungsäußerungen, in denen nach Ansicht des Senats ein wahrer Tatsachenkern steckt. Weiterhin sei die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten worden, vielmehr sei die Bewertung noch zurückhaltend formuliert.