Inkassounternehmen: Drohung mit „Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit” der Verbraucher unlauter

Wie das LG Osnabrück in seinem Urteil vom 29.04.2020 (Az.: 18 O 400/19) ausführte, verstoße die Formulierung in einem Inkassobrief „Sorgen Sie für eine fristgerechte Bezahlung […], um Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden“ gegen die unternehmerische Sorgfalt, wenn es sich um bestrittene Zahlungsansprüche handele, da eine Weitergabe von Verbraucherdaten an Wirtschaftsauskunfteien in einem solchen Fall datenschutzrechtlich unzulässig sei. Da sich Verbraucher durch die Formulierung zudem genötigt sehen könnten, zum Schutz Ihrer Bonität auch unbegründete Forderungen zu erfüllen, sei diese Klausel mithin gemäß § 3 Abs. 2 UWG unlauter.

Im konkreten Fall hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen ein Inkassounternehmen auf Unterlassung der Verwendung obiger Formulierung geklagt. Ein Verbraucher hatte Möbel bestellt, die Bezahlung aufgrund verspäteter Lieferung jedoch teilweise storniert. Das Inkassounternehmen, das die ausstehende Geldforderung geltend machte, wies sich im Briefkopf seines Schreibens als „Vertragspartner der Schufa“ aus und fügte neben einem Hinweis auf die Rechtsfolgen des drohenden Beschreitens des Rechtswegs auch obige Formulierung an. In Zusammenhang mit der Nennung der Schufa als Vertragspartner habe der Empfänger diese nach Ansicht des LG als eindeutige Drohung verstehen können, dass bei Nichtzahlung Daten an dieses Unternehmen übermittelt würden.

Das Gericht betonte, dass in Fällen nicht bestrittener offener Ansprüche grundsätzlich ein erforderliches berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f) DSGVO für die Weitergabe der Verbraucherdaten an eine Auskunftei gegeben sei. Anders jedoch im Falle bestrittener Forderungen: Hier müsse zunächst auf gerichtlichem Wege eine rechtliche Beurteilung erfolgen, da sonst allein die verweigerte Zahlung – selbst, wenn diese rechtlich begründet wäre – Auswirkungen auf die Bonität haben könnte und der Betroffene erst von seinem Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO Gebrauch machen müsste, was dem Sinn und Zweck der DSGVO widerspreche. Für ein hinreichend substantiiertes Bestreiten sah es das Gericht als ausreichend an, dass der Käufer sein in AGB erteiltes Rücktrittsrecht wirksam ausgeübt haben könnte.