Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 lit l der Verbraucherschutzrichtlinie
Die EU-Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherschutzrichtlinie) sieht ein grundsätzliches Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen vor. Nach Art. 16 Abs. 1 lit l ist das Widerrufsrecht jedoch u. a. ausgeschlossen, wenn es sich um Dienstleistungen im Bereich der Freizeitbetätigung handelt und für die Leistung ein fixer Termin vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall wurde der Vertrag nicht direkt mit dem Konzertveranstalter, sondern mit einem zwischengeschalteten Vermittler abgeschlossen. Das Amtsgericht Bremen rief den EuGH an und bat um Entscheidung der Frage, ob die Ausnahmeregelung des Art. 16 auch in dieser Konstellation eingreift.
Trifft das wirtschaftliche Risiko des Ausfalls den Veranstalter?
Der EuGH stellt klar, dass auch für Dienstleistungsverträge zwischen Verbrauchern und Vermittlern der Widerruf ausgeschlossen sein soll, sofern der Veranstalter das wirtschaftliche Risiko des Widerrufs trägt (Urteil vom 31.03.2022, Az.: C-96/21). Denn der Sinn der Ausnahmeregelung bestehe darin, Veranstalter von Kultur- und Sportevents davor zu schützen, dass sie nach einem Widerruf bestimmte Tickets möglicherweise nicht mehr anderweitig verkaufen können. Da vorliegend der Vermittler die Karten zwar im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Veranstalters verkauft habe, liege das Ausfallrisiko tatsächlich beim Veranstalter.
Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage zum Jahresbeginn 2022 geändert. Während der Pandemie hatte der Gesetzgeber die Gutscheinlösung eingeführt, um die schwer angeschlagene Kulturbranche zu entlasten. Seit dem 01.01.2022 müssen Verbraucher keine Gutscheine mehr akzeptieren. Auch diejenigen, die Gutscheine erhalten, aber noch nicht eingelöst haben, dürfen sich jetzt ihr Geld zurückerstatten lassen.