Die Klägerin sah hierin eine Verletzung der Herkunftsfunktion ihrer Marke und machte einen Unterlassungsanspruch aus § 14 II, V MarkenG geltend. Sie klagte vor dem Landgericht Frankfurt am Main gegen die Betreiberin der Plattform, die für den technischen Betrieb Verantwortliche sowie eine konkurrierende Anbieterin. Das Landgericht gab der Klage statt, im Berufungsverfahren erkannte das OLG Frankfurt den Anspruch nicht an und wies die Klage ab (Urteil vom 21.02.2019 zu Az. 6 U 16/18).
Wann ist die Herkunftsfunktion einer Marke verletzt?
Die Herkunftsfunktion gilt als Hauptfunktion einer Marke. Der Kunde erkennt nicht nur, wer der Hersteller eines Produkts ist, sondern verbindet auch bestimmte Qualitätsmerkmale mit der Marke. Zu der Frage, wann die Herkunftsfunktion einer Marke verletzt ist, hat der EuGH ein zweistufiges Prüfungsschema entwickelt. Danach ist zuerst zu prüfen, ob ein aufmerksamer und durchschnittlich informierter Internetnutzer wegen der allgemein bekannten Verhältnisse des Marktes wissen muss, dass es sich bei Markeninhaber und Werbendem nicht um ein identisches oder zwei miteinander verknüpfte Unternehmen, sondern um zwei Konkurrenten handelt. Wenn dies nicht der Fall ist, kommt es in der zweiten Stufe darauf an, ob sich die Verschiedenartigkeit aus der Darstellung ergibt. Nur wenn ein normal informierter und aufmerksamer Nutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, dass es sich bei den Konkurrenzprodukten um die Waren anderer Anbieter handelt, ist die Herkunftsfunktion verletzt.
Nutzer sind an ähnliche Produkte in Trefferlisten gewöhnt
Das OLG Frankfurt sah in der Auflistung in der Suchmaske keine Verletzung des Markenrechts, da Internetnutzer daran gewöhnt seien, auch Produkte anderer Hersteller in der Trefferliste einer Suchmaschine zu finden. Dies gelte insbesondere für Suchmaschinen in Online-Shops oder Verkaufsportalen im Gegensatz zu normalen Suchmaschinen, in denen die Werbeanzeigen zumeist deutlich durch einen farblich unterlegten Block abgegrenzt werden. Außerdem waren die bei der Beklagten angezeigten Produkte mit Zusätzen versehen, aus denen sich die Warenbezeichnungen anderer Anbieter ablesen ließen. Daher hätten nach Ansicht des Senats selbst unerfahrene Suchmaschinennutzer die Produkte der Drittanbieter leicht als solche erkennen können.
Gegen das Urteil wurde die Revision zum BGH nicht zugelassen, da nach Auffassung des Gerichts die wesentlichen Markenrechtsfragen bereits in der sogenannten Ortlieb-Entscheidung höchstrichterlich geklärt worden sind.