Unter dem Eindruck der ständigen Überlastung der Gerichte und in Voraussicht auf eine Klageflut, die angesichts der bevorstehenden Verjährung von Ansprüchen aus der VW-Krise droht, hat der Bundestag in einem Schnellverfahren die neuen Regelungen des „Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage“ verabschiedet.Vorbild USA
Die neue Klageart, die sich an US-amerikanischen Sammelklagen orientiert, ohne diese jedoch zu kopieren, wird von Verbraucherverbänden eher begrüßt als von Unternehmern. Um amerikanische Verhältnisse zu verhindern, enthält das Gesetz eine Beschränkung der Klageberechtigung. Die Verbände, die schon nach den Vorschriften des UKlaG klageberechtigt sind, sollen auch berechtigt sein, die Musterfeststellungsklage einzureichen. Dabei wird sichergestellt, dass sich Verbraucherverbände nicht allein zu dem Zweck, Klage zu erheben, zusammenfinden, indem eine Mindestbestandszeit von 4 Jahren und ein Mitgliederbestand von mindestens 350 nachzuweisen ist.
Bindungswirkung nach Registrierung
Die Bindungswirkung des Urteils kommt nicht generell allen Betroffenen zugute, sondern nur solchen Anspruchsinhabern, die sich bei Klageerhebung in ein Register eintragen lassen. Die Registrierungsgebühr wird festgesetzt und soll etwa 30 € nicht überschreiten. Auf diese Weise wird das finanzielle Risiko auch für Klagen mit hohem Gegenstandswert eingegrenzt. Es obliegt nicht länger den Rechtsschutzversicherern, zu entscheiden, ob ihnen die Erfolgsaussicht der Klage so ausreichend erscheint, dass sie die Finanzierung übernehmen.
Ist eine Musterfeststellungsklage rechtshängig geworden, hemmt sie die Verjährung für alle beteiligten Kläger, also auch die registrierten Anspruchsinhaber. Gleichzeitig schließt die rechtshängige Musterfeststellungsklage die Erhebung weiterer Feststellungsklagen in gleicher Sache aus.