EuG: Unionsmarke von Adidas aus drei Streifen ist nichtig

Das Europäische Gericht in Luxemburg hat eine Entscheidung des EU-Markenamtes überprüft und festgestellt, dass die Unionsmarke aus drei parallelen Streifen für Adidas nicht hätte eingetragen werden dürfen (Urteil vom 19.06.2019 zu Az. T-307/17). Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob Verbraucher in allen Teilen der Europäischen Union beim Anblick der drei Streifen spontan an Adidas denken, beziehungsweise ob Adidas dafür den Beweis erbringen konnte.

Auf Antrag des deutschen Sportartikelherstellers hat das EU-Markenamt in Alicante im Jahr 2014 die Eintragung einer Unionsmarke für Schuhe, Kleidung und Kopfbedeckungen vorgenommen. Es handelte sich um drei schwarze, im gleichen Abstand parallel verlaufende Streifen auf weißem Untergrund. Diese einheitlich breiten Streifen sollten nach den weiteren Angaben von Adidas in jeder beliebigen Richtung am Produkt angebracht sein dürfen. Im Zuge eines Konkurrenzstreits mit einem belgischen Schuhhersteller erklärte das EU-Markenamt die Eintragung der Marke 2016 für nichtig. Als Begründung gab es an, die Marke habe weder originäre Unterscheidungskraft noch habe sie diese durch ihre Benutzung im gesamten Gebiet der Europäischen Union erlangt.

Adidas hat die europaweite Unterscheidungskraft der Drei-Streifen-Marke nicht bewiesen

Gegen diese Entscheidung klagte Adidas vor dem Europäischen Gericht und legte diverse Beweismittel vor, aus denen sich die Unterscheidungskraft der Drei-Streifen-Marke ergeben sollte. Auf einigen der vorgelegten Bilder wich die Farbgestaltung von der eingetragenen Abbildung in Schwarz-Weiß ab. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei den Streifen um eine gewöhnliche Bildmarke und nicht um eine Mustermarke. Eine solche umfasse keine abweichenden Farbgestaltungen, also zum Beispiel rosa Streifen auf blauem Grund. Daher seien die meisten der vorgelegten Beweismittel bei der Entscheidung nicht berücksichtigt worden. Adidas habe deshalb nur für fünf EU-Mitgliedsstaaten den Beweis erbringen können, dass Verbraucher die drei Streifen automatisch mit Adidas assoziieren. Dies reiche für die Eintragung als Unionsmarke jedoch nicht aus.

Weiterer Markenschutz für Adidas-Produkte bleibt unberührt

Das Unternehmen selbst kommentierte das Urteil gelassen und wies darauf hin, dass es sich bei der Drei-Streifen-Marke nur um einen Teilaspekt des umfangreichen Schutzes seiner Produkte handele. So ist zum Beispiel das Logo mit drei schwarzen Blättern, die von drei Querstreifen durchbrochen werden, nach wie vor eine europaweit geschützte Bildmarke.
Adidas hat nun die Möglichkeit, das Urteil vom EuGH in rechtlicher Hinsicht überprüfen zu lassen, sofern das Rechtsmittel zugelassen wird. Dazu müsste der Zulassungsantrag eine Begründung dafür liefern, dass der Rechtsstreit für die weitere Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen berührt.