EUIPO zum Schutz eingetragener und nicht eingetragener UK-Marken nach dem Brexit

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit Sitz in Alicante (EUIPO) hatte über den Widerspruch gegen eine Markeneintragung zu entscheiden. Ein deutscher Antragsteller begehrte die Eintragung einer Unionsmarke. Ein britischer Markeninhaber hatte sich vor dem Jahresende 2020 eine ähnliche Wortmarke sowie eine Wort-Bildmarke in Großbritannien eintragen lassen. Außerdem berief er sich darauf, dass seine Marke auch ohne Eintragung durch die europaweite Verwendung in zahlreichen EU-Staaten bekannt geworden sei. Die Frage war zunächst, ob nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU zum 01.01.2021 in Großbritannien eingetragene Marken nach Art. 8 Unionsmarkenverordnung (UMV) noch zum Widerspruch berechtigen. Weiterhin musste das EUIPO darüber entscheiden, ob aus dem nationalen Schutz einer nicht eingetragenen Marke ein Widerspruchsrecht gegen Unionsmarken folgen kann.

Das EUIPO hat den Widerspruch am 12.02.2021 als unbegründet zurückgewiesen (Verfahrensnummer: B 3029595).

Britische Marken sind keine früheren Rechte „aus einem Mitgliedsstaat“

Nach Ansicht des EUIPO sind die in Großbritannien vor dem EU-Austritt eingetragenen Marken keine älteren Marken aus EU-Mitgliedsstaaten gemäß Art. 8 UMV. Denn aus der Formulierung der Vorschrift im Präsens folge, dass das Merkmal „Mitgliedsstaat“ in der Gegenwart erfüllt sein müsse. Da Großbritannien aktuell kein Mitgliedsstaat mehr sei, könne sich aus einer eingetragenen UK-Marke kein Widerspruchsrecht mehr gegen eine Unionsmarke ergeben.
Weiterhin könne auch kein Widerspruchsrecht aus dem in den Einzelstaaten unterschiedlich ausgestalteten Schutz nicht eingetragener Marken folgen. Denn auf Unionsebene gebe es keinen solchen Schutz. Eine „nicht eingetragene Unionsmarke“ sei deshalb keine Basis für einen Widerspruch. Im Übrigen hält das EUIPO den Vortrag des Widerspruchsführers zu seinem nationalen Schutzrecht nicht für hinreichend substanziiert. Denn dieser hatte nur die relevanten Normen des britischen Rechts, nicht aber die entsprechenden Vorschriften aller betroffenen Mitgliedsstaaten und des Unionsrechts zitiert. Außerdem verlange der hier anwendbare Art. 7 II lit. d der Delegierten Verordnung über die Unionsmarke detaillierte Nachweise über Umfang, Erwerb und Fortbestand des Schutzrechts nach dem damals geltenden britischen Recht. Der Widerspruchsführer hätte dafür zum Beispiel Gerichtsentscheidungen oder Kommentarpassagen vorlegen müssen.

Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für alle Inhaber britischer Markenrechte. Um ihre Marken weiterhin in der EU vollumfänglich zu schützen, müssen sie aktiv werden und ihre Schutzrechte auf einzelne Mitgliedsstaaten oder den gesamten EU-Raum erweitern lassen.