LG München verbietet den Verkauf gebrauchter WLAN-Router mit veränderter Software

Das Landgericht München I hatte einen Markenrechtsstreit über die Zweitverwertung gebrauchter WLAN-Router zu entscheiden.

Zum Sachverhalt:
Die Antragstellerin vertreibt WLAN-Router unter einem Namen, der durch eine Unionsmarke in der Kategorie „Datenverarbeitungsgeräte“ geschützt ist. Diesen Namen bringt sie sowohl auf den Geräten als auch den Verpackungen an. Ein Onlinehändler hatte die Idee, gebrauchte Geräte dieser Marke nochmals zu verwerten. Vor dem Verkauf an einen Kabelnetzbetreiber löschte er die Originalsoftware des Herstellers, installierte eine frei verfügbare Version der Software und modifizierte diese so, dass anschließend kein DVB-C-Streaming mehr möglich war.

Weiterhin unterschied sich die Sonderausführung dadurch vom Original, dass sie keine Updates des Herstellers zuließ. Auf den Verpackungen und an den Geräten verwendete der Händler die Markenbezeichnung des Herstellers. Im Internet bot er seine Router unter einem Namen an, der dem markenrechtlich geschützten Begriff stark ähnelte, nur ein Ausrufezeichen zwischen den zwei Wörtern des Schriftzugs fehlte. In seinen Produktbeschreibungen bewarb er die Router mit „vollem Funktionsumfang“.

Änderung der Originalversion ist auch ohne Verschlechterung unzulässig

Der Hersteller sah darin eine Markenrechtsverletzung und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um ein Verkaufsverbot zu erwirken. Das Landgericht entsprach dem Antrag. Auf den Widerspruch des Antragsgegners bestätigte das Gericht das Verbot mit Urteil vom 09.04.2020 (Az.: 17 HK O 1703/20).

Die Kammer sah in dem Verkauf der modifizierten Geräte eine Markenrechtsverletzung, die einen Unterlassungsanspruch begründete. Zwar sei grundsätzlich nach dem ersten Inverkehrbringen von Waren der markenrechtliche Schutz ausgeschöpft, in einigen Fällen könne dieser jedoch wieder aufleben. Dies sei nach Art. 15 II der Unionsmarkenverordnung anzunehmen, wenn der Markeninhaber dem weiteren Verkauf aus berechtigten Gründen widerspricht. Unter die berechtigten Gründe falle jede Handlung, die die Garantie- oder Herkunftsfunktion der Marke oder deren Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutze. Die Vorschrift nennt beispielhaft Veränderungen oder Verschlechterungen des Produkts. Das Gericht sah in der Veränderung der Router zugleich eine Verschlechterung, weil es den Funktionsumfang des Nachbaus als geringer einstufte.

Den Verkauf der veränderten Version unter dem Markennamen oder einer sehr ähnlichen Bezeichnung wertete es zudem als unlauteres Verhalten. Selbst der gute Zweck, nämlich die Vermeidung von Elektroschrott, konnte an dieser Beurteilung im Ergebnis nichts ändern. Denn auch das Elektrogesetz erlaube keine Verletzungen bestehender Markenrechte, so die Kammer.