Erneut stehen sich zwei Unternehmen von Peek & Cloppenburg vor Gericht gegenüber 

In dem vorliegenden Rechtsstreit stehen sich zwei Unternehmen gegenüber, die im Einzelhandel Bekleidung für Kinder, Damen und Herren unter der Firma „Peek & Cloppenburg“ im Einzelhandel vertreiben. Beide Unternehmen sind rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängig. Seit vielen Jahren besteht Einigkeit zwischen den Kontrahenten, ausschließlich in ihren jeweiligen Wirtschaftsräumen mit ihren Warenhäusern tätig zu sein. Diese Vereinbarung wurde schriftlich niedergelegt. 
Hat die Beklagte gegen die schriftliche Vereinbarung verstoßen? 

Es besteht ein gegenseitiges Werbeverbot, mit dem das eine Unternehmen keine Werbemaßnahmen im Wirtschaftsraum des anderen Unternehmens durchführen darf. In den zurückliegenden Jahren kam es zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Kontrahenten, zuletzt vor dem Bundesgerichtshof. Die Klägerin betreibt ihre Geschäfte im sogenannten Wirtschaftsraum Nord und die Beklagte ihre Ladenlokale im südlichen Wirtschaftsraum Deutschlands. Zuletzt musste sich das Oberlandesgericht Hamburg mit diesem Rechtsstreit beschäftigen. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sich nicht an die schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmen gehalten zu haben und mit den streitgegenständlichen Werbemaßnahmen in ihren Wirtschaftsraum Nord eingedrungen zu sein.

Die beanstandete Werbemaßnahme betrifft die Verleihung des renommierten Fernsehpreises Bambi. Bei dieser Veranstaltung werden regelmäßig die Logos der Sponsoren zusammengestellt und als gut sichtbare Werbung angebracht, und zwar nicht nur vor Ort, sondern auch im Internet. Unter diesen zusammengestellten Logos befanden sich auch die Unternehmenskennzeichen der beiden Kontrahenten. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte sei mit ihrer Werbemaßnahme in ihren Wirtschaftsraum eingedrungen. Sie moniert eine erhöhte Verwechslungsgefahr angesichts der beiden identischen Unternehmenskennzeichen.

Die Klägerin wendet ein, die angesprochenen Verkehrskreise seien nicht in der Lage, die beiden Unternehmen voneinander zu unterscheiden. Im konkreten Fall handelte es sich um eine Zusammenstellung der jeweiligen Unternehmenskennzeichnungen in Internet. Ein kastenförmig gestalteter Aufklärungstext wies darauf hin, dass es sich um zwei wirtschaftlich und rechtlich voneinander unabhängige Unternehmen handelt.

Kann durch eine Linksetzung eine hinreichende Unterscheidungskraft erreicht werden? 

Ein Link in dem Text führte auf die Homepage der beiden Unternehmen. Das reichte der Klägerin jedoch nicht aus. Sie monierte, die Schrift der Texte sei zu klein gehalten und der Inhalt reiche insgesamt nicht aus, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine hinreichende Unterscheidungskraft betreffend die beiden Unternehmen zu erreichen. Die Richter folgten dieser Einlassung jedoch nicht. Sie fällten eine Entscheidung, die sich an der Lebenswirklichkeit orientiert. Internetnutzer sind an die Hinweise auf Links in Texten gewöhnt und wissen diese auch entsprechend zu nutzen. Aus diesem Grund sind die Informationen in den streitgegenständlichen Texten und der Link auf die jeweilige Homepage ausreichend genug, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein hinreichendes Unterscheidungsmerkmal zu erreichen. Nach Meinung der Richter sind Internetnutzer auf der Grundlage dieser Informationen in der Lage, die Werbung den jeweiligen Unternehmen richtig zuzuordnen und die Standorte der Warenhäuser in Erfahrung zu bringen.