OLG Köln: Werbeplakat für Tina Turner Show wird von der Kunstfreiheit gedeckt

„Simply the Best“ heißt eine Show über das Leben der Rocklegende Tina Turner. Sängerin Dorothea Fletcher stellt die inzwischen 81-Jährige in der Bühnenshow dar. Die deutlich jüngere Fletcher wird auf den Werbeplakaten für das Musical abgebildet. Dagegen wandte sich Tina Turner, weil sie der Meinung war, es bestehe Verwechselungsgefahr. Der Veranstalter dürfe das Publikum nicht in der falschen Erwartung in die Show locken, dass dort die echte Tina Turner auf der Bühne stehe.

Nachdem das Landgericht Köln der Argumentation der Klägerin gefolgt war, wies das OLG Köln im Berufungsverfahren die Klage ab (Urteil vom 17.12.2020, Az.: 15 U 37/20). Nach Ansicht des Senats ist die Darstellung auf dem Plakat von der Kunstfreiheit gedeckt, und der Veranstalter darf damit für seine Show werben.

LG: Zuschauer könnten über Tina Turners Mitwirkung getäuscht werden

Die Richter der ersten Instanz hielten eine Täuschung der Zuschauer für möglich, da die jüngere Sängerin tatsächlich eine enorme Ähnlichkeit mit Tina Turner in jungen Jahren aufwies. Der Altersunterschied könne sich dadurch erklären lassen, dass es sich um ein älteres Foto oder ein bearbeitetes Bild handele. Weiterhin sei es nicht undenkbar, dass Tina Turner trotz ihres fortgeschrittenen Alters noch einmal auf die Showbühne zurückkehren könnte. Nach Meinung des Landgerichts hätte der Veranstalter demnach deutlich darauf hinweisen müssen, dass Tina Turner nicht in der Show auftritt.

OLG: keine Verwechselungsgefahr mit der echten Starsängerin

Das OLG nimmt dagegen an, dass keine Verwechselungsgefahr besteht. Denn die Zuschauer wüssten, dass Tina Turner bereits die 80 überschritten hat, und könnten nicht erwarten, sie selbst auf der Bühne zu sehen. Da auch in den Medien keinerlei Berichte über ein geplantes Comeback der Sängerin zu finden seien, erscheine der Gedanke abwegig. Außerdem sei, wie der Beklagte vorgetragen hatte, die Show bereits über 100 Mal in mehreren Ländern aufgeführt worden, ohne dass sich Zuschauer über die Abwesenheit Tina Turners gewundert hätten. Deshalb räumt der Senat der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG den Vorrang gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.