EuGH: Facebook muss auch die sinngemäße Verbreitung ehrverletzender Beiträge verhindern

Der EuGH hatte über eine Klage gegen Facebook zu entscheiden, die sich auf den Umfang der Löschungspflicht bei rechtswidrigen Äußerungen bezog. Die Klägerin ist eine Abgeordnete des österreichischen Nationalrates und Bundessprecherin einer Partei. Ein Facebook-Nutzer verlinkte in seinem Profil zu einem Artikel eines Online-Magazins mit kurzer Inhaltszusammenfassung und einem Foto der Klägerin. Dazu postete er einen Kommentar, in dem er die Politikerin in ehrverletzender Weise beschimpfte und diffamierte. Die Klägerin forderte Facebook erfolglos zur Entfernung des Beitrags auf.

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VG Koblenz: Lehrer muss Abbildung eines Klassenfotos im Schuljahrbuch dulden

Das Verwaltungsgericht Koblenz befasste sich mit der Klage eines Studienrates, der sich gegen die Abbildung eines Klassenfotos im Schuljahrbuch wandte, auf dem er abgelichtet war. Der Kläger fühlte sich durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er seine Zustimmung nicht erteilt habe. Ihm sei der Verwendungszweck nicht bekannt gewesen, zudem habe die Fotografin ihm versichert, das Bild nicht für eine Publikation nutzen zu wollen.

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Österreichische Datenschutzbehörde: Einwilligung in unverschlüsselte Datenübermittlung ist nicht statthaft

Eine österreichische Tagesklinik verwendete formularmäßige Einwilligungserklärungen, mit der Patienten in die unverschlüsselte Übertragung ihrer Gesundheitsdaten einwilligen sollten. Die Datenschutzbehörde in Österreich leitete wegen des Verdachts auf einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Prüfverfahren gegen die Klinik ein und fasste am 16.11.2018 einen inzwischen rechtskräftigen Beschluss (Geschäftszahl: DSB-D213.692/0001-DSB/2018). Die Behörde stufte die Einwilligungserklärung als rechtswidrig ein und setzte der Klinik eine Frist zur Überarbeitung mehrerer unwirksamer Klauseln. Außerdem wurde die Klinik verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen und hinsichtlich bestimmter Vorgänge zu prüfen, ob sie eine Datenschutz-Folgenabschätzung vornehmen muss.

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Nicht jede Twitter-Äußerung ist durch das Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum und nicht alles durch das garantierte Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Diese Erfahrung musste ein Bundestagsabgeordneter der AfD machen.

Der Sohn des ehemaligen Profitennisspielers Boris Becker, Noah, hatte sich in einem Zeitungsinterview dahingehend geäußert, er werde häufig aufgrund seiner Hautfarbe benachteiligt. Diese Äußerung nahm ein AfD-Politiker zum Anlass, sich in einem Tweet folgendermaßen zu äußern: „Diesem kleinen Halbneger scheint zu wenig Beachtung geschenkt worden sein, anders lässt sich sein Verhalten nicht erklären“. Obwohl Noah Becker in der Öffentlichkeit sehr souverän mit dieser Äußerung umgegangen ist, wählte er dennoch den Rechtsweg und erstattete Anzeige wegen Beleidigung. Allerdings erst, nachdem er zuvor versucht hatte, den Streit außergerichtlich beizulegen.

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Recht auf Vergessen im Internet

So manche Rechtsexperten sehen das vorliegende Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt mehr als kritisch. Fest steht, dass nicht jeder Betroffene das sogenannte „Recht auf Vergessen“ im Internet hat.

Die Richter haben entschieden, dass es dem Suchmaschinenbetreiber Google nicht grundsätzlich zu untersagen ist, ältere Presseberichte über eine Person in ihren Trefferlisten anzuzeigen, selbst, wenn diese negative Inhalte und sensible Daten, zum Beispiel aus dem Gesundheitsbereich, enthalten. Das „Recht auf Vergessen“ wird durch Art. 17 Datengrundschutzverordnung erfasst.

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Vorsicht bei E-Mail-Marketing, das nur mit Einwilligung der Adressaten zulässig ist

Spätestens mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung wissen die meisten Verkäufer, dass die Versendung von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung der Kunden den Tatbestand der unverlangten Werbung erfüllt, die in unzulässiger Art und Weise in die geschützte Privatsphäre und das Persönlichkeitsrecht der Adressaten eingreift.

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Facebook muss das Grundrecht seiner Nutzer auf Meinungsfreiheit achten

Das staatlich garantierte Grundrecht der Meinungsfreiheit gilt auch auf sozialen Plattformen wie Facebook. Die Richter am OLG München haben entschieden, dass Facebook Nutzerkommentare, die nach Meinung der Betreiber gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, nicht einfach löschen darf. Facebook ist nicht berechtigt, der Meinungsfreiheit seiner Nutzer engere Grenzen zu setzen als der Staat. 

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Sedlmayer-Mörder müssen mit Internet-Einträgen leben 

Gilt das „Recht auf Vergessen werden“ im Netz auch für Mörder einer in der Öffentlichkeit bekannten Persönlichkeit? Der Mordfall Sedlmayer im Jahr 1990 erregte die Gemüter, weil es sich um einen recht beliebten Volksschauspieler handelte. Außerdem gaben die Umstände Anlass zu allerlei Mutmaßungen, die von Medien aller Art mehr oder weniger reißerisch befeuert wurden.
Zwei Täter wurden schließlich rechtskräftig wegen Mordes verurteilt und verbüßten ihre Haftstrafen. Seit 2007 und 2008 sind sie wieder frei und in die Gesellschaft eingegliedert. Ihre Namen sind allerdings im Internet immer noch im Zusammenhang mit dem Mordfall zu lesen.

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Bankgeschäfte sind geschlechtslos, allgemeine Bezeichnung als „Kunde“ schadet deshalb nicht

Mit dem „generischen Maskulinum“ werden die meisten von uns nichts weiter verbinden als lateinische Worte, die man versteht oder nicht versteht. Tatsächlich begegnet das so bezeichnete Phänomen dem Bürger auch außerhalb der Universität noch verhältnismäßig oft. Ein Beispiel dafür sind Formblätter der Sparkassen, bei denen der Kunde als Maskulinum angesprochen wird, obwohl auch eine Kundin gemeint sein kann.

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