Internationale Suchmaschine von deutschem Gericht zur Unterlassung verurteilt

Eine Sicherungsverwahrung soll die Gesellschaft vor bestimmten, rechtskräftig verurteilten Tätern auch dann noch schützen, wenn die verhängte Freiheitsstrafe verbüßt worden ist. In der Öffentlichkeit wird „Sicherungsverwahrung“ häufig mit Sexualstraftaten gleichgesetzt, weil sie hier am spektakulärsten und wohl auch am häufigsten angeordnet wird.
In dem Fall, den das Oberlandesgericht Köln unter dem Aktenzeichen 15 U 56/17 zu bearbeiten hatte, gab es keinen Verdacht auf Sexualstraftaten.

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BGH: Werbezustimmung gilt für alle bezeichneten Kanäle

Mit unerwünschter Werbung konfrontiert zu werden, stellt eine unzumutbare Belästigung dar. Das bestimmt §7 UWG. Etwas anderes gilt, wenn die Werbung von einem Absender kommt, mit dem der Absender schon Geschäfte gemacht hat und dem er erlaubt hat, ihm Werbeinformationen zu übermitteln. Diese Grundsätze sind gesetzlich festgelegt. Dennoch gibt die Übermittlung von Werbung bei verschiedenen Gelegenheiten immer wieder Anlass dafür, einen Rechtsstreit zu führen.

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Sind Ärztebewertungen überhaupt noch neutral und fair?

Bewertungsportale für Ärzte erzielen ihre hohe Klickzahl, indem sie den Eindruck erwecken, bei der Arztsuche durch ehrliche, ohne Tendenz zusammengestellte Bewertungen helfen zu wollen. Was der Benutzer in der Regel nicht weiß, ist, dass es auf den Bewertungsplattformen unterschiedliche Kategorien von Ärzten gibt. Gerade in sensiblen Gesundheitsbereichen, beispielsweise bei Zahnärzten, Gynäkologen oder Hautärzten, wünscht sich der Patient eine Empfehlung, die nicht nur darauf beruht, wie viel der jeweilige Arzt dem Plattformbetreiber dafür bezahlt, seine Werbung dort einbringen zu dürfen. Für Ärzte kann eine schlechte Kommentierung ernsthafte berufliche und wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen.

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„Recht auf Vergessenwerden“ contra Suchmaschine

Kein Providerprivileg, aber Vorrang von öffentlichem Interesse

Wer im Internet eine Suchmaschine betreibt, will den Nutzern spezielle Informationen bieten. Der Suchmaschinenbetreiber kann das Privileg des Access-Providers aus dem § 8 Telemediengesetz nicht für sich geltend machen, weil die Voraussetzungen der §§ 8, 9 TMG nicht erfüllt sind.
Das Landgericht Frankfurt am Main ist in seiner Entscheidung vom 26.10.2017 zum Aktenzeichen 2-03 O 190/16 zu der Entscheidung gekommen, dass Suchmaschinenbetreiber ein eigenes Interesse an den Informationen haben, die sie ihren Nutzern zur Verfügung stellen. Das zeigt sich unter anderem daran, dass Suchmaschinen verschiedenen Nutzern manchmal verschiedene Ergebnislisten anzeigen. Aufgrund von Nutzerprofilen werden bestimmte Ergebnisse nicht angezeigt.

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Prominenter darf kritische E-Mail an seiner Facebook-Pinnwand veröffentlichen

Eine Mail zu erhalten, bedeutet nicht, frei darüber verfügen zu können. Das Persönlichkeitsrecht des Absenders darf nicht dadurch verletzt werden, dass der Empfänger die Mail veröffentlicht. Eine meinungsstarke Frau erlangte kurzfristig mehr Bekanntheit als ihr lieb war. Sie hatte einem in Deutschland für unterhaltsame Filme bekannten Schauspieler und Regisseur eine Mail geschickt. Sie meinte, in der hitzigen Diskussion vor der Bundestagswahl gehört zu haben, dass der Schauspieler angekündigt habe, Deutschland zu verlassen, wenn die AFD in den Bundestag gewählt werden würde.

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Facebook-Betreiber sind verantwortlich für Einhaltung von Datenschutz bei „App-Zentrum“

Wer persönliche Daten anderer verarbeiten will, braucht dazu in Deutschland die Zustimmung des Berechtigten. Nur wenige Internetnutzer sind freiwillig bereit, datenschutzrechliche Zustimmungen zu erteilen. Das gilt sogar für Facebook-User, die auf ihre Accounts mit der Veröffentlichung von persönlichen Informationen, Fotos und Videos großzügig sind. Spieleanbieter auf der Facebook- Datenplattform wollten mehr und kombinierten eine Zustimmungserklärung zum erweiterten Datenzugriff und zur Datenverarbeitung und –weitergabe mit dem Angebot, Computerspiele sofort zu spielen.

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Eingangsbestätigung per Mail darf nicht als Werbeträger missbraucht werden

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Privatsphäre der Bürger in Deutschland unter anderem vor Übergriffen durch Werbung. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) ist zwar nur bei Auseinandersetzungen zwischen einzelnen Wettbewerbern oder zwischen Verbraucherschutzvereinigungen und Gewerbetreibenden anwendbar, aber die Rechte des Individuums sind trotzdem nicht ungeschützt. In den §§ 823 und 1004 BGB werden Ansprüche formuliert, die dem einzelnen Betroffenen ermöglichen, nicht nur sein Eigentum, sondern auch seine Privatsphäre vor Übergriffen zu schützen. Es ist in Rechtsprechung und Lehre allgemein anerkannt, dass die Abwehransprüche und die Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Zivilrecht auch dann gelten, wenn unerwünschte Werbemaßnahmen als unangenehme Eingriffe in die Privatsphäre angesehen werden.

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BAG: Überwachungsprotokolle nur bei erheblichen Pflichtverstößen von Arbeitnehmern verwertbar

Menschen während ihrer Arbeit mit technischen Hilfsmitteln so zu kontrollieren, dass ihre Handlungen in einem Protokoll aufgezeichnet und später gegen den Betroffenen verwendet werden können, ist in Deutschland verboten. Auch am Arbeitsplatz ist eine solche Kontrolle grundsätzlich ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre des Einzelnen. In Ausnahmefällen kann eine zeitlich begrenzte, zielgerichtete Überwachung dann zulässig sein, wenn der Arbeitgeber einem konkreten Verdacht nachgeht, dass der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten oder gegen das Gesetz verstößt. 

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Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung nun doch ausgesetzt

Eigentlich sollte zum 01.07.2017 die Speicherung von Daten nach den Regeln des § 113b TKG für Telekommunikationsanbieter zur Pflicht werden. Nun hat sich die Bundesregierung allerdings in letzter Minute doch noch veranlasst gesehen, die Speicherpflicht vorerst auszusetzen. Den letzten Anstoß zu dieser von den Betroffenen begrüßen Maßnahme gaben die Richter am Oberverwaltungsgericht Münster, als sie durch Beschluss vom 22.06.2017, Aktenzeichen 13 B 238/17 feststellten, dass die nun in Deutschland einzuführende Regelung zur Vorratsdatenspeicherung höchstwahrscheinlich gegen europäisches Recht verstößt.

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Eltern müssen WhatsApp-Listen minderjähriger Kinder kontrollieren

Zur Ausübung des elterlichen Sorgerechts benötigen Vater und Mutter jetzt auch technische Kenntnisse über den Umgang mit den neuen digitalen Medien. Wer seinem 11-jähigen Kind ein Smartphone oder ein anderes, internetfähiges, also „smartes“ Gerät in die Hand gibt, der muss wissen, dass damit Eingriffe in die Privatsphäre Dritter verursacht werden können.

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