Ein Mann hatte drei Schufa-Einträge, die über mehrere Jahre gespeichert blieben, nachdem er die Forderungen bezahlt hatte. Seine Bonität wurde daher als „sehr kritisch“ eingestuft. Nachdem die Schufa seiner Löschungsaufforderung nachgekommen war, klagte er auf immateriellen Schadenersatz und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten.
Das LG Bonn wies die Klage ab, weil es die Datenspeicherung für zulässig erachtete. Das OLG Köln hingegen vertrat die Meinung, dass die Schufa die Löschungsfristen des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses einzuhalten habe, und entschied zugunsten des Klägers. Dieses Berufungsurteil hob der BGH nun auf und verwies den Fall zurück an das OLG (BGH, Urteil vom 18.12.2025, Az.: ZR 97/25).
Angemessene Löschungsfrist bleibt Einzelfallentscheidung
Nach § 882e III Nr. 1 ZPO müssen Einträge im Schuldnerverzeichnis sofort gelöscht werden, wenn dem Gericht die vollständige Begleichung nachgewiesen wurde. Der BGH stellt jedoch klar, dass diese Löschungsfrist für öffentliche Register nicht auf solche Daten anzuwenden ist, die eine Auskunftsdatei von ihren Vertragspartnern gemeldet bekommt. Bei der Speicherung dieser Daten dürften sich die Auskunftsdateien vielmehr am Code of Conduct orientieren, sofern dies im Einzelfall zu einem angemessenen Interessenausgleich führe. Regelmäßig reichten die Ausnahmetatbestände des Code of Conduct, die in bestimmten Fällen die Löschung nach 18 Monaten vorsehen, dafür aus. Betroffene müssten aber weiterhin die Möglichkeit haben, besondere Umstände vorzutragen, aus denen eine noch frühere Löschung geboten wäre.
Der Senat grenzt den zugrunde liegenden Sachverhalt von einem Fall ab, den der EuGH am 7. Dezember 2023 (C-26/22 und C-64/22) gegenteilig entschieden hat. Dort ging es um Daten, die die Schufa aus einem öffentlichen Register entnommen, dann aber länger gespeichert hatte, als es die dafür geltende Löschungsfrist erlaubt.
Das OLG Köln muss nun dem Kläger Gelegenheit geben, besondere Gründe darzulegen. Dann bleibt zu beurteilen, ob hier nur die sofortige Löschung zu einem angemessenen Interessenausgleich geführt hätte. Unter diesen Umständen käme ein Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Betracht.