Videoaufnahmen auf einer Polizeidienststelle fallen unter die Vorschrift der personenbezogenen Datenverarbeitung

Auf einer Polizeidienststelle aufgezeichnete Videoaufnahmen fallen unter die Richtlinie 95/46 des Europäischen Parlaments zum Schutz natürlicher Personen und damit auch unter die Datenschutzgrundverordnung. Es gibt jedoch Ausnahmen.

Der verhandelte Fall betrifft eine Privatperson, die ihre eigene Vernehmung auf einer Polizeidienststelle in Lettland filmte und diese Aufzeichnung anschließend über den Videokanal YouTube veröffentlichte. In der Aufzeichnung sind einzelne Polizeibeamte und die Polizeidienststelle eindeutig erkennbar. Das in der EU-Richtlinie und der Datenschutzgrundverordnung zitierte europäische Datenschutzrecht ist weitgehend jedoch nicht auf die Presse anwendbar. Zu diesem Personenkreis können auch private Blogs gehören, deren Informationen als Bürgerjournalismus zu werten sind und damit gegebenenfalls unter das Medienprivileg fallen. Diese Ausnahme gilt jedoch nur dann, wenn eindeutig erkennbar ist, dass derartige Aufnahmen und anschließende Veröffentlichungen alleine zum Zweck der Information sowie der Ideen- und Meinungsbildung erfolgt sind.

Das vorlegende Gericht hat im Einzelfall zu prüfen, ob die Verarbeitung personenbezogener Daten alleine zu journalistischen Zwecken im Sinne der europäischen Datenschutzbestimmungen erfolgt ist. Der gleiche Grundsatz ist auf Videoaufnahmen und deren Veröffentlichung anwendbar, wenn diese ausschließlich auf familiäre und private Zwecke zurückzuführen sind. Der Verantwortliche im Ausgangsverfahren hatte dahingehend argumentiert, dass die Aufnahme auf der Polizeidienststelle nicht in den Bereich der personenbezogenen Datenverarbeitung fällt. Die Richter am Europäischen Gerichtshof werteten diesen Sachverhalt jedoch anders. Aufnahmen, die Polizeibeamte während der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit zeigen, sind als personenbezogene Daten zu werten. Demzufolge fallen Informationen, die in Verbindung mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit stehen, gleichfalls unter das europäische Datenschutzrecht, selbst, wenn sie, wie im verhandelten Fall, von einer Privatperson veröffentlicht wurden. Aus dem streitgegenständlichen Video geht ein rein journalistischer Zweck nicht hervor.

Die vorliegende Entscheidung weist jedoch auch darauf hin, dass derartige Aufnahmen dennoch unter das Medienprivileg fallen können, wenn der journalistische Zweck und die damit verbundene Absicht der Informations- und Meinungsbildung aus dem Sachverhalt eindeutig hervorgehen. Dieser Sachverhalt ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, weshalb der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes auch kein Grundsatzcharakter zukommt.