Mindestlaufzeit eines Glasfaservertrages beginnt schon bei Vertragsschluss

BGH: Mindestlaufzeit eines Glasfaservertrages beginnt schon bei Vertragsschluss
Der Bundesgerichtshof befasste sich mit einer gängigen Praxis von Telekommunikationsdienstanbietern im Rahmen von Glasfaserverträgen. Diese enthalten zumeist eine Klausel, nach der die Vertragslaufzeit erst im Zeitpunkt der Freischaltung des Anschlusses beginnen soll. Dabei werden die Verträge oft schon lange vor der Fertigstellung des Netzes abgeschlossen, sodass zwischen der Unterzeichnung und dem Beginn der Laufzeit mehr als ein Jahr liegen kann. Ein Verbraucherverband sah hierin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher und klagte gegen einen Telekommunikationsdienstleister, der Internet über Glasfaser anbietet und sich am Ausbau des Glasfasernetzes beteiligt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht folgte der Auffassung des Verbraucherverbandes und untersagte dem Beklagten die Verwendung der gegenständlichen Klausel sowie inhaltsgleicher Klauseln, die den Beginn der Vertragslaufzeit an die Bereitstellung der Internetdienstleistung koppeln. Dieses Urteil bestätigte nun der III. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 08.01.2026, Az.: III ZR 8/25).

Vertragsbindung für über 24 Monate unzulässig

Nach Ansicht des Senats ist die Klausel nach § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB unwirksam, da sie eine Vertragslaufzeit von mehr als 24 Monaten ermöglicht. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist stets auf den Vertragsschluss abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung. Denn bei einer verzögerten Fertigstellung des Glasfasernetzes könnten zwischen Vertragsunterzeichnung und Laufzeitende mehr als 24 Monate liegen. Das Klauselverbot aus § 309 Nr. 9 BGB bezieht sich auf „die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen“. Dies sei vorliegend der Fall, da die Bereitstellung der Internetdienstleistungen im Vordergrund stehe und nicht der Ausbau des Glasfasernetzes. Dem widerspreche auch die Vorschrift des § 56 TKG nicht. Denn es handele sich dabei nicht um eine Spezialnorm, die die allgemeinen Normenkontrollregelungen des BGB verdrängen könne. Vielmehr griffen die Regelungen des BGB und des TKG ineinander, um denselben Zweck des Verbraucherschutzes zu erfüllen.

Einseitige Risikoverteilung benachteiligt Verbraucher unangemessen

Zusätzlich sieht der Senat in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher, die der Inhaltskontrolle nach § 307 I S. 1 BGB nicht standhält. Der Ausbau des Glasfasernetzes könne sich aus zahlreichen Gründen verzögern, auf die der Kunde keinen Einfluss habe. Daher sei eine einseitige Risikoverlagerung auf den Verbraucher unzulässig.

Der BGH hält eine Vorlage an den EUGH nicht für erforderlich. Der Kodex für die elektronische Kommunikation (RL (EU) 2018/1972) lasse ausdrücklich zu, dass die Nationalstaaten kürzere Vertragslaufzeiten gesetzlich festlegen. Eine Unvereinbarkeit mit EU-Recht sei daher nicht ersichtlich.

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