Vorinstanz erlaubte unaufdringliche Alternativangebote
Die Beklagte erkannte im Berufungsverfahren den Antrag an, soweit er sich auf den Button „Vertrag finden“ bezog. Gestritten wurde sodann nur noch über die Wahlmöglichkeit „Vertrag im Selfservice pausieren“, die sich oben auf der Seite über dem Kündigungsformular befand. Der Button war in Orange unterlegt und zeigte als Hintergrundbild eine trainierende Person. Das OLG Düsseldorf hielt diese Gestaltung noch für zulässig (Urteil vom 18.09.2025, Az.: I-20 UKl 1/25). Die Vorschrift des § 312k BGB verlange zwar, dass Verbraucher die Kündigungsseite unmittelbar und leicht erreichen könnten. Dies sei vorliegend aber der Fall, und das Angebot zum Pausieren des Vertrages sei nicht so aufdringlich platziert worden, dass es Kunden von ihrem Kündigungsvorhaben wesentlich hätte ablenken können.
BGH: Bestätigungsseite darf nicht für Werbung oder Kundenbindung missbraucht werden
Der BGH hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen, sondern dem klagenden Verbraucherverband recht gegeben. Bei § 312k II BGB handele es sich um eine abschließende Regelung. Diese schreibe ausdrücklich vor, dass die Bestätigungsseite nur die zur Kündigung erforderlichen Informationen bereitstellen darf. Als Auswahlmöglichkeit dürfe sie allein einen Kündigungsbutton mit einer eindeutigen Formulierung, wie beispielsweise „Vertrag kündigen“, enthalten. Informationen zu Alternativen, die Kunden dazu bewegen können, ihre Verträge zu pausieren oder zu ändern, dürften Anbieter demnach nicht auf der Bestätigungsseite platzieren. Nur so werde dem Wortlaut und dem Gesetzeszweck entsprochen. Denn die Vorschrift diene dem Schutz der Verbraucher, denen eine möglichst einfache und unkomplizierte Möglichkeit zur Kündigung zur Verfügung stehen müsse.