Das beklagte Land als Schulträger ist der Ansicht, der Kläger habe konkludent in die Veröffentlichung eingewilligt, da er freiwillig am Fototermin teilgenommen habe. Weiterhin sei der Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht geringfügig, da er nur in seiner Sozialsphäre betroffen und in einer gestellten, keineswegs ehrverletzenden Situation abgebildet worden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab (Urteil vom 06.09.2019 zu Az.: 5 K 101/19).
Schuljahrbücher sind zeitgeschichtliche Dokumente
Das Gericht schloss sich der Argumentation des Beklagten an und lehnte einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Klägers am eigenen Bild ab. Klassenfotos in Jahrbüchern seien als Dokumente der Zeitgeschichte anzusehen, sodass für ihre Publikation nach dem Kunsturhebergesetz keine Einwilligung erforderlich sei. Dies folge aus einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und dem Persönlichkeitsrecht des Lehrers. Denn auch bei regionalen oder lokalen Ereignissen, die nur für einen überschaubaren Kreis bedeutsam sind, sei ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit anzunehmen. Außerdem bestehe ein berechtigtes Interesse der Schule an ihrer Außendarstellung gegenüber Schülern und Eltern.