Das Landgericht wies die Klage ab, weil es der Ansicht war, die Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Auf die Beschwerde der Klägerin änderte das Landgericht Berlin nunmehr seine Entscheidung teilweise ab und hält die Herausgabe der Nutzerdaten in sechs Fällen für zulässig (Beschluss vom 21.01.2020 zu Az.: 27 AR 17/19). Nach diesem Beschluss, der noch nicht rechtskräftig ist, darf Facebook die Namen, E-Mail-Adressen und die zum Upload verwendeten IP-Adressen von sechs Personen herausgeben.
Falschzitat war als solches erkennbar
Das Gericht änderte seine ursprüngliche Ansicht, nachdem es erstmals den kompletten Ausgangsbeitrag im Beschwerdeverfahren vorgelegt bekommen hatte. Der Verfasser des Posts, der die weiteren Äußerungen provoziert hatte, betreibt eine bekannte Website für Fake News, bietet in seinem Online-Shop Artikel an, die einzelne Personen des öffentlichen Lebens diffamieren, und steht seit Längerem unter Beobachtung des Verfassungsschutzes. Das Gericht nimmt an, dass die Leser aufgrund der Bekanntheit des Verfassers als Verbreiter von Fake News hätten erkennen können, dass es sich um ein Falschzitat handelte.
Die Kammer unterschied weiter zwischen herabsetzenden Aussagen mit Sachbezug zum angeblichen Zitat und solchen Äußerungen, die allein die Verunglimpfung der Person bezweckten. Letztere stufte das Gerichts als strafbare Formalbeleidigungen ein, sodass es einen Auskunftsanspruch nach § 14 III Telemediengesetz annahm. Die sechs Kommentatoren, die nur die Person herabgesetzt hatten, ohne auf die Aussage einzugehen, hätten das Zitat offensichtlich als falsch erkannt, weshalb sie sich inhaltlich nicht damit auseinandersetzen und keinen Sachbezug hätten herstellen können.