Angemessene Umgebung für Angebot von Luxusparfüm ist legitim 

Hersteller von teuren Luxusgütern legen Wert darauf, dass ihre Produkte in einer zu ihrer Markenaussage passenden, ansprechenden Atmosphäre präsentiert werden. Wird ein Parfüm der oberen Preisklasse in einer Parfümerie verkauft, in der das Ambiente auf den Markenauftritt abgestimmt ist, dürfte es dem entsprechenden Kundenkreis leichter fallen, etwas tiefer in die Tasche zu greifen. Wird das edle Parfüm aber gleichzeitig auch auf der Handelsplattform Amazon im Internet angeboten, fühlen sich auch Käuferschichten angesprochen, die Preise miteinander vergleichen. Anstelle von sanfter Musik, stimulierender Beleuchtung und dem abwartenden Blick der sorgfältig gestylten Fachverkäuferin gibt es nur sachliche Fotos und Inhaltsangaben, dazu aber Erlebnisberichte anderer Kunden, die das Parfüm gekauft haben.

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Wareninformation muss bis zur konkreten Bestellung verfügbar sein 

Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn sich Verkäufer und Käufer über die wesentlichen Eigenschaften und Bestandteile des Kaufgegenstands einig sind. Das gilt für ein halbes Pfund Butter ebenso wie für ein Grundstück mit Einfamilienhaus. Es gilt auch dann, wenn Ware im Internet bestellt wird. Für das Versandgeschäft konkretisiert § 312j Absatz 2 BGB die Verpflichtung, … Weiterlesen …

Internetrecht Bonn

Bestellbestätigungen von Amazon sind keine Willenserklärungen des Verkäufers

Zwischen einem echten Marktplatz und dem virtuellen Marketplace, den großer Online-Handelsunternehmen anbieten, besteht ein wesentlicher Unterschied. Was am Stand eines realen Markthändlers zu sehen ist und ein Preisschild trägt, kann gekauft werden. Im Internet muss das nicht immer so sein. Das Amtsgericht Plettenberg hat in einem Urteil vom 23.10.2017 zum Aktenzeichen 1C 219/17 entschieden, dass nicht nur das Angebot, sondern auch das Versenden einer Annahmeerklärung für eine Bestellung noch nicht ausreichen, um den Internet-Händler zur Lieferung der gewünschten Ware zu verpflichten.

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Keine Zusatzgebühren für Zahlungsverfahren nach Januar 2018

Banken und Kreditinstitute haben durch neue Finanzdiensteanbieter Konkurrenz bekommen. Um die notwendige Aufsicht über verschiedene Anbieter von Leistungen wie Zahlungsvermittlung und Kontenführung sicherzustellen, wurde 2009 das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Kraft gesetzt. Am 17.07. 2017 wurde eine Neufassung des Gesetzes beschlossen. Neben verbesserten Überwachungsmöglichkeiten soll zugunsten des Verbrauchers die bisherige Regelung im BGB zum Angebot von Bezahlmöglichkeiten durch die neue Einführung des § 270a BGB konkretisiert werden.

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Verlinkungspflicht für Amazon- und eBay-Händler – OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017 – 9 W 426/16:

Am 09.01.2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten im Online-Handel in Kraft getreten. Diese sogenannte ODR-Verordnung (Online Dispute Resolution) sieht vor, dass alle in der EU niedergelassenen Unternehmer auf ihren Websites einen verlinkten Hinweis auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung, kurz: OS-Plattform, setzen müssen.

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