LG Ingolstadt: Bei zeitlich begrenzten Aktionen muss die Ware bis zum Schluss vorrätig sein

Das Landgericht Ingolstadt entschied über die Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine Handelskette für Elektronikartikel. Das Unternehmen hatte in seinem Online-Shop die Aktion „7 Tage – 7 Kracher“ ausgerufen, die vom 23.12.2019 bis 01.01.2020 lief. Eine auf der Website eingeblendete Uhr zeigte den Countdown bis zum Ablauf der Aktion an. Die angebotenen Artikel, unter denen sich auch ein Smartphone befand, sollten Kunden wahlweise online bestellen und sich nach Hause liefern oder in einem Markt vor Ort zur Abholung bereitstellen lassen.

Als ein Kunde am Nachmittag des 01.01.2020 versuchte, das Smartphone zu bestellen, war es jedoch nicht mehr vorrätig, sodass die Online-Bestellung scheiterte. Auch die Option der Abholung im Markt stand für das Gerät nicht mehr zur Verfügung. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine irreführende Werbung und klagte vor dem LG Ingolstadt auf Unterlassung. Das Landgericht entsprach den Klageanträgen und untersagte es der Beklagten, künftig mit nicht vorrätig gehaltenen Waren zu werben (Urteil vom 15.06.2021, Az.: 1 HKO 701/20).

Werbung mit nicht vorrätiger Ware ist ein wettbewerbswidriges Lockangebot

Das Gericht stuft die vorliegende Werbeaktion als unzulässige geschäftliche Handlung ein, da es sich um ein Lockangebot nach Ziffer 5 des Anhangs zu § 3 III UWG handele. Anbieter müssten grundsätzlich dafür sorgen, dass die Artikel über den gesamten Aktionszeitraum vorrätig seien. Bei drohendem Ausverkauf oder einem Lieferengpass müssten sie die Kunden deutlich auf die begrenzten Bestände hinweisen. Im Printbereich habe sich der Zusatz „Nur solange der Vorrat reicht“ durchgesetzt. Dieser Hinweis wird bei Anzeigen in Printmedien, bei denen der Anbieter nach der Veröffentlichung keinen Einfluss mehr nehmen kann, zumeist für ausreichend erachtet. Im Gegensatz zum Werbenden in Printmedien habe ein Online-Verkäufer jedoch die Möglichkeit, seine Angebote stetig auf dem aktuellen Stand zu halten. Dies sei auch von ihm zu erwarten, da ein durchschnittlicher Online-Kunde mit der Aktualität des Angebots rechnen dürfe. Weiterhin belaste die Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung den Verkäufer nicht in unzumutbarer Weise. Nach Ansicht des Gerichts hätte der Händler demnach seine Angebote kontinuierlich überwachen und bei Bedarf aktualisieren müssen.