BGH: Unternehmen müssen Verbraucher unmissverständlich über Streitbeilegungsverfahren informieren

Der BGH befasste sich mit den Informationspflichten der Unternehmen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Ein Online-Händler, der in seinem Shop unter anderem Lebensmittel verkauft, wies im Impressum und in seinen AGB darauf hin, dass er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren „nicht verpflichtet“ sei, aber „im Einzelfall“ seine Bereitschaft erklären könne.

Eine Verbraucherschutzorganisation sah hierin einen Verstoß gegen § 36 I VSBG und klagte auf Unterlassung und Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten. In erster Instanz unterlag die Klägerin vor dem LG Oldenburg, das OLG Oldenburg erachtete den Hinweis dagegen als unzureichend und gab der Klage statt. Auch der BGH entschied nun zugunsten der Verbraucherschutzorganisation (Urteil vom 21.08.2019, Az.: VIII ZR 265/18).

Hinweispflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Im Regelfall können Unternehmen sich frei entscheiden, ob sie an Streitbeilegungsverfahren teilnehmen möchten. Nur für bestimmte Anbieter bestehen sondergesetzliche Regelungen, die sie zur Teilnahme verpflichten. Nach § 36 I VSBG gilt aber eine grundsätzliche Informationspflicht. Danach müssen Unternehmen, die eine Website unterhalten oder AGB nutzen, die Verbraucher „klar, verständlich und leicht zugänglich“ darüber informieren, „inwieweit“ sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet oder bereit sind. Im Falle der Bereitschaft oder Verpflichtung müssen sie die zuständige Schlichtungsstelle mit Adresse und Website angeben.

Die Formulierung des gegenständlichen Hinweises befand der BGH als nicht klar und verständlich genug. Denn Verbraucher könnten nicht erkennen, unter welchen Bedingungen der Händler am Schlichtungsverfahren teilnehmen wolle. Die Kunden müssten erst von sich aus Kontakt aufnehmen und nachfragen, was dem Ziel des § 36 I VBSG widerspreche. Denn der Verbraucher solle schon vor dem Vertragsschluss wissen können, ob der Anbieter verpflichtet oder bereit ist, ein Schlichtungsverfahren bei einer bestimmten Stelle durchzuführen.
Unternehmer und vor allem Online-Händler sollten in Zukunft darauf achten, ihre AGB und Hinweise eindeutig zu formulieren. Anderenfalls riskieren sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.