Eine Verbraucherschutzorganisation sah hierin einen Verstoß gegen § 36 I VSBG und klagte auf Unterlassung und Erstattung außergerichtlicher Abmahnkosten. In erster Instanz unterlag die Klägerin vor dem LG Oldenburg, das OLG Oldenburg erachtete den Hinweis dagegen als unzureichend und gab der Klage statt. Auch der BGH entschied nun zugunsten der Verbraucherschutzorganisation (Urteil vom 21.08.2019, Az.: VIII ZR 265/18).
Hinweispflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Im Regelfall können Unternehmen sich frei entscheiden, ob sie an Streitbeilegungsverfahren teilnehmen möchten. Nur für bestimmte Anbieter bestehen sondergesetzliche Regelungen, die sie zur Teilnahme verpflichten. Nach § 36 I VSBG gilt aber eine grundsätzliche Informationspflicht. Danach müssen Unternehmen, die eine Website unterhalten oder AGB nutzen, die Verbraucher „klar, verständlich und leicht zugänglich“ darüber informieren, „inwieweit“ sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet oder bereit sind. Im Falle der Bereitschaft oder Verpflichtung müssen sie die zuständige Schlichtungsstelle mit Adresse und Website angeben.
Unternehmer und vor allem Online-Händler sollten in Zukunft darauf achten, ihre AGB und Hinweise eindeutig zu formulieren. Anderenfalls riskieren sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.