Wesentliche Merkmale beim Checkout?

Mit dem vorliegenden Urteil haben die Richter am OLG München für Aufsehen, aber auch für Beunruhigung unter den Shopbetreibern gesorgt. Die bisher gängige Geschäftspraxis auf der sogenannten Checkout-Seite in Onlineshops reicht nicht mehr aus. Der Prozess vor dem OLG München betrifft zwar die Checkout-Praxis auf der Internetplattform Amazon, allerdings entfaltet das Urteil den Charakter eines Präzedenzfalls.
Die Wettbewerbszentrale hatte Klage gegen die deutsche Niederlassung von Amazon eingereicht. Konkret geht es um die seit Jahren nicht nur bei Amazon gängige Geschäftspraxis der sogenannten „Button-Lösung“. Der streitgegenständliche Checkout betrifft die Bestellabschlussseite der Amazon-Onlineshops. Mit Klicken auf den Bestell-Button schließen die Käufer ihre Bestellung ohne Anzeige aller wesentlichen Produktmerkmale ab. Ein Link zu der entsprechenden Produktseite ist gleichfalls nicht vorhanden. Auf der Checkout-Seite beschränkt sich Amazon neben einer verkleinerten Abbildung auf eine verkürzte Produktbeschreibung. Diese verkürzte Produktbeschreibung reicht nach Meinung der Klägerin jedoch nicht aus.

Laut ihrer Einlassung müssen die Kunden vor Abschluss ihrer Bestellung sämtliche wesentliche Produktmerkmale noch einmal angezeigt bekommen, denn nur so könnten sie eine abschließende und sichere Entscheidung treffen. Nur mit der Auflistung der wesentlichen Produktmerkmale ist es laut Wettbewerbszentrale für die Kunden möglich, sich nochmals über das ausgesuchte Produkt zu informieren und letztendlich zu entscheiden, ob die Ware tatsächlich den erwarteten Vorstellungen entspricht.

Auch der Gesetzgeber verlangt entsprechend § 312 BGB die Angabe sämtlicher wesentlicher Produktdetails auf der Bestellabschlussseite eines Onlineshops. Die Button-Lösung in Verbindung mit einem Link, der zu der entsprechenden Produktseite führt, ist jedoch nicht ausreichend. Dieser regelmäßigen Rechtsprechung ist auch das OLG München gefolgt, das die Berufung von Amazon gegen das vorinstanzliche Urteil abgewiesen hat. Aus Sicht der Klägerin betrifft dieser gesetzliche Sachverhalt jedoch nicht nur Amazon selbst, sondern auch die auf der Plattform agierenden Händler. Amazon steht jetzt in der Verpflichtung, die technischen Voraussetzungen auf der Verkaufsplattform zu schaffen, um die Vorgaben der Richter zu erfüllen. Die Checkout-Seite muss sämtliche wesentliche Produktangaben vollständig auflisten, bevor die Kunden ihren Bestellvorgang durch das Anklicken des Buttons abschließen.

Allerdings hört sich dieser Sachverhalt in der Theorie leichter an, als er in der Praxis umzusetzen ist. Denn bei der Vielzahl der über Amazon oder anderen Onlineshops vertriebenen Produkte ist es nicht leicht zu entscheiden, welche Produktmerkmale als wesentlich einzustufen sind und welche nicht. Daher ist eine Automatisierung der Checkoutseite und des damit verbundenen Bestellvorgangs in der Praxis kaum umzusetzen. Online-Händler sollten daher zumindest einige technische Vorgaben umsetzen, die geeignet sind, die neuen Rechtsvorgaben umzusetzen. Auch wenn es nicht im Sinne der Wirtschaftlichkeit ist, sollten Shopbetreiber hinsichtlich der Produktauflistungen auf der Checkout-Seite lieber zu viele als zu wenige Angaben auflisten.