Kammergericht Berlin: Preisänderungsklausel und Bestellbutton von Netflix sind wettbewerbswidrig

Das Berliner Kammergericht hatte ein wettbewerbsrechtliches Verfahren zwischen dem Bundesverband Verbraucherzentralen e. V. (vzbv) und dem Streamingdiensteanbieter Netflix zu entscheiden. Netflix behielt sich in seinen AGB „gelegentliche“ Preiserhöhungen vor, über die Nutzer 30 Tage im Voraus in Kenntnis gesetzt würden. Außerdem verwendete der Anbieter einen Bestellbutton mit der Aufschrift „Mitgliedschaft beginnen – kostenpflichtig nach Gratismonat“.
Der vzbv klagte vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung und stützte den Anspruch auf § 8 I und III UWG i. V. m. §§ 307, 312 j BGB. Das Landgericht wies die Klage ab, in der Berufung änderte das Kammergericht die erstinstanzliche Entscheidung und folgte dem Antrag des Klägers (Urteil vom 20.12.2019 zu Az. 5 U 24/19).

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OLG Köln: PayPal-AGB sind weder zu lang noch unverständlich

Das OLG Köln hatte sich als Berufungsinstanz mit den umfangreichen AGB des Online-Zahlungsdienstes PayPal zu befassen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband war der Ansicht, das 83 Seiten starke Regelungswerk sei schon wegen seiner Länge nicht wirksam, denn ein Durchschnittsleser benötige etwa 80 Minuten für die gesamte Lektüre. Dieser Aufwand sei für Verbraucher unzumutbar. Zudem seien die Bestimmungen teils überflüssig und teils unverständlich.

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Vorschlag des Justizministeriums zur Kennzeichnungspflicht von Werbung für Influencer und Blogger

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 13.02.2020 den Vorschlag für eine Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgelegt, um die Rechtslage im Hinblick auf „Schleichwerbung“ durch Blogger und Influencer zu klären.

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BGH: Bewertungsportal darf Nutzerbewertungen auswählen und gewichten

Zu einem Fitnessstudio wurde auf der Plattform yelp.de nur eine „empfohlene“ Bewertung mit drei Sternen angezeigt, während 24 überwiegend positivere Bewertungen älteren Datums als „derzeit nicht empfohlen“ eingestuft wurden. Zur Einordnung der verfassten Beiträge verwendet das Portal eine Software, die ohne weitere manuelle Prüfung arbeitet und die Beiträge täglich nach Aktualität sortiert. Die Betreiberin des Fitnessstudios sah sich durch diese Art der Darstellung in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht (§ 823 I BGB) und in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 824 I BGB) verletzt.

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EU verabschiedet Whistleblower-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern

Wer am Arbeitsplatz Informationen über Unionsrechtsverstöße, wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, mangelnde Produktsicherheit oder Verletzungen der Datenschutzvorschriften, erlangt hat, soll in Zukunft sicher sein, dass er wegen einer Meldung an die Behörden keine Repressalien zu befürchten hat. Zum Schutz der sogenannten „Whistleblower“ hat die EU am 07.10.2019 eine Richtlinie (2019/1937) beschlossen, die von den Mitgliedsstaaten bis Oktober 2021 umgesetzt werden muss.

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BGH, Werbeblocker III: OLG München muss erneut über Adblock Plus entscheiden

Schon rund fünf Jahre dauert der Rechtsstreit um den Werbeblocker Adblock Plus des Kölner Anbieters Eyeo, durch den sich deutsche Medienkonzerne einer Wettbewerbsbehinderung ausgesetzt sehen. Wenn Nutzer den Adblocker standardmäßig installiert haben, blendet dieser alle Anzeigen aus, die nicht ausnahmsweise auf eine „Whitelist“ aufgenommen worden sind. Die Plätze auf der Whitelist vergibt der Betreiber gegen Entgelt, er bekommt etwa 30 Prozent der mit den Anzeigen erzielten Einnahmen.

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LG Köln: Vertragsgenerator „smartlaw“ ist als Rechtsdienstleistung Anwälten vorbehalten

Das Landgericht Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob das Anbieten und Bewerben eines Legal-Tech-Vertragsgenerators gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstößt. Die deutsche Verlagsgesellschaft Wolfgang Klüwer mbH bietet den kostenpflichtigen Generator „smartlaw“ an, der Nutzern nach Eingabe von nach dem Frage-und-Antwort-Prinzip erhobenen Informationen verschiedene Arten von Verträgen, zum Beispiel Miet-, Arbeits-, Ehe- und Erbverträge, automatisch erstellt. In den AGB weist der Hersteller darauf hin, dass bei der Vertragserstellung keine Einzelfallprüfung stattfindet und keine Rechtsberatung oder Rechtsdienstleistung vorliegt. Allerdings wirbt das Unternehmen mit den Aussagen, smartlaw sei „günstiger und schneller als ein Anwalt“ und liefere „Rechtsdokumente in Anwaltsqualität“.

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EuGH: Wer Cookies zu Werbezwecken setzt, braucht eine aktive Einwilligung der Nutzer

Der Europäische Gerichtshof entschied über eine Vorlage des Bundesgerichtshofs über die Voraussetzungen der wirksamen Einwilligung in den Einsatz von Cookies. Ein Online-Gewinnspielanbieter hatte auf der Schaltfläche, die zu einem Gewinnspiel führte, zwei Kästchen zum Anklicken eingefügt, mit dem Nutzer dem Erhalt von Werbung und dem Einsatz von Cookies zustimmen sollten. Das zweite Kästchen bezüglich der Cookies war bereits mit einem Häkchen versehen, das die Nutzer durch Anklicken hätten entfernen können. Über einen Link ließ sich ein erläuternder Text über die Arbeitsweise der Cookies, die Datenweitergabe an namentlich nicht genannte Werbepartner und die Möglichkeit der Löschung aufrufen.

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BGH: Unternehmen müssen Verbraucher unmissverständlich über Streitbeilegungsverfahren informieren

Der BGH befasste sich mit den Informationspflichten der Unternehmen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Ein Online-Händler, der in seinem Shop unter anderem Lebensmittel verkauft, wies im Impressum und in seinen AGB darauf hin, dass er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren „nicht verpflichtet“ sei, aber „im Einzelfall“ seine Bereitschaft erklären könne.

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OLG Frankfurt a. M.: Datenpreisgabe gegen Gewinnspielteilnahme widerspricht dem Kopplungsverbot nicht

Im Online-Marketing ist es gängige Praxis, Adressen und Telefonnummern mit der Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails oder Anrufen gegen „Belohnungen“ zu bekommen. Besonders beliebt sind kostenlose E-Books, Gewinnspielteilnahmen und andere Freebies. Seit dem Inkrafttreten der DSGVO herrscht wegen des sogenannten Kopplungsverbots jedoch Unsicherheit. Nach überwiegender Meinung ist eine datenschutzrechtliche Einwilligung nach Art. 7 IV DSGVO schon dann nicht mehr freiwillig, wenn sie gegen Gewährung eines Vorteils erklärt wird.
Im Ausgangsfall wandte ein Werbetreibender die Belohnungsstrategie an, indem er ein Gewinnspiel anbot.

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