Das Berliner Kammergericht hatte ein wettbewerbsrechtliches Verfahren zwischen dem Bundesverband Verbraucherzentralen e. V. (vzbv) und dem Streamingdiensteanbieter Netflix zu entscheiden. Netflix behielt sich in seinen AGB „gelegentliche“ Preiserhöhungen vor, über die Nutzer 30 Tage im Voraus in Kenntnis gesetzt würden. Außerdem verwendete der Anbieter einen Bestellbutton mit der Aufschrift „Mitgliedschaft beginnen – kostenpflichtig nach Gratismonat“.
Der vzbv klagte vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung und stützte den Anspruch auf § 8 I und III UWG i. V. m. §§ 307, 312 j BGB. Das Landgericht wies die Klage ab, in der Berufung änderte das Kammergericht die erstinstanzliche Entscheidung und folgte dem Antrag des Klägers (Urteil vom 20.12.2019 zu Az. 5 U 24/19).
Der vzbv klagte vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung und stützte den Anspruch auf § 8 I und III UWG i. V. m. §§ 307, 312 j BGB. Das Landgericht wies die Klage ab, in der Berufung änderte das Kammergericht die erstinstanzliche Entscheidung und folgte dem Antrag des Klägers (Urteil vom 20.12.2019 zu Az. 5 U 24/19).