EuGH: Wer Cookies zu Werbezwecken setzt, braucht eine aktive Einwilligung der Nutzer

Der Europäische Gerichtshof entschied über eine Vorlage des Bundesgerichtshofs über die Voraussetzungen der wirksamen Einwilligung in den Einsatz von Cookies. Ein Online-Gewinnspielanbieter hatte auf der Schaltfläche, die zu einem Gewinnspiel führte, zwei Kästchen zum Anklicken eingefügt, mit dem Nutzer dem Erhalt von Werbung und dem Einsatz von Cookies zustimmen sollten. Das zweite Kästchen bezüglich der Cookies war bereits mit einem Häkchen versehen, das die Nutzer durch Anklicken hätten entfernen können. Über einen Link ließ sich ein erläuternder Text über die Arbeitsweise der Cookies, die Datenweitergabe an namentlich nicht genannte Werbepartner und die Möglichkeit der Löschung aufrufen.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher nach § 307 BGB sowie einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Der Verband erhob Unterlassungsklage vor dem Landgericht Frankfurt a.M. Das Landgericht hielt die Klage für überwiegend begründet, das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. als Berufungsinstanz war dagegen der Ansicht, der Hinweistext sei ausreichend, da er über die Art und Weise der Cookie-Verwendung informiere. Außerdem hätten die Nutzer die Möglichkeit, das Häkchen zu entfernen.
Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und bat den Europäischen Gerichtshof um Auslegung der einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation. Stillschweigende Akzeptanz ist keine ausdrückliche Einwilligung

Der Europäische Gerichtshof entschied am 01.10.2019 (Az.: C-673/17), dass Nutzer ihre Einwilligung aktiv erteilen müssen. Dafür reiche es nicht aus, dass sie ein bereits gesetztes Häkchen akzeptierten, indem sie es nicht wegklickten. Denn es sei nicht auszuschließen, dass Verbraucher den erklärenden Text nicht gelesen oder von dessen Vorhandensein gar nichts bemerkt hätten. Deshalb bestünden immer Zweifel daran, ob die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt worden sei. Der Gerichtshof stellte weiter fest, dass es sich vorliegend um eine Erhebung personenbezogener Daten handelt, die unter den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung fällt, und die Betreiber Informationspflichten gegenüber den Nutzern zu erfüllen haben. Mindestens über Art, Funktionsweise und Lebensdauer der Cookies sowie die Identität der Dritten, die als Datenverarbeiter Zugriff erhielten, müssten die Verbraucher unterrichtet werden.
Diese Entscheidung hat praktische Konsequenzen für alle Verwender solcher Cookies, die nicht zu den unbedingt erforderlichen gehören, wie bei der Sprachauswahl, dem Log-in-Status oder dem Warenkorb in einem Online-Shop. Wer Cookies für Werbung oder zu sonstigen Zwecken einsetzt, sollte jetzt die Modalitäten der Einwilligung und die Nutzerinformationen auf seiner Website an die Vorgaben der Rechtsprechung anpassen.