Der Bundesgerichtshof setzte das Verfahren aus und bat den Europäischen Gerichtshof um Auslegung der einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation. Stillschweigende Akzeptanz ist keine ausdrückliche Einwilligung
Der Europäische Gerichtshof entschied am 01.10.2019 (Az.: C-673/17), dass Nutzer ihre Einwilligung aktiv erteilen müssen. Dafür reiche es nicht aus, dass sie ein bereits gesetztes Häkchen akzeptierten, indem sie es nicht wegklickten. Denn es sei nicht auszuschließen, dass Verbraucher den erklärenden Text nicht gelesen oder von dessen Vorhandensein gar nichts bemerkt hätten. Deshalb bestünden immer Zweifel daran, ob die Einwilligung in voller Kenntnis der Sachlage erteilt worden sei. Der Gerichtshof stellte weiter fest, dass es sich vorliegend um eine Erhebung personenbezogener Daten handelt, die unter den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung fällt, und die Betreiber Informationspflichten gegenüber den Nutzern zu erfüllen haben. Mindestens über Art, Funktionsweise und Lebensdauer der Cookies sowie die Identität der Dritten, die als Datenverarbeiter Zugriff erhielten, müssten die Verbraucher unterrichtet werden.
Diese Entscheidung hat praktische Konsequenzen für alle Verwender solcher Cookies, die nicht zu den unbedingt erforderlichen gehören, wie bei der Sprachauswahl, dem Log-in-Status oder dem Warenkorb in einem Online-Shop. Wer Cookies für Werbung oder zu sonstigen Zwecken einsetzt, sollte jetzt die Modalitäten der Einwilligung und die Nutzerinformationen auf seiner Website an die Vorgaben der Rechtsprechung anpassen.