Im Ausgangsfall wandte ein Werbetreibender die Belohnungsstrategie an, indem er ein Gewinnspiel anbot.
Die Teilnahme war davon abhängig, dass die Mitspieler in Werbeanrufe von insgesamt acht Partnerunternehmen auf mehreren genannten Gebieten, wie „Marketing und Werbung“, „Strom- und Gas“ und „Finanzdienstleistungen aller Art“ einwilligten. Eine Kundin, die einen Werbeanruf von einem Energielieferer erhalten hatte, bestritt ihre Einwilligung, und ein Mitbewerber klagte unter Berufung auf §§ 8 I, III Nr. 1 UWG auf Unterlassung. Sowohl das LG Darmstadt als auch das OLG Frankfurt a. M. als Berufungsinstanz gaben der Klage statt, weil die Einwilligung der Kundin nicht nachgewiesen werden konnte (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.06.2019, Az.: 6 U 6/19).
Eine Einwilligung kann trotz Belohnung freiwillig sein
Dennoch befasste sich der Senat eingehend mit der Frage, ob diese Werbepraxis mit wirksamer Einwilligung zulässig gewesen wäre, und bejahte dies im Ergebnis. Der Nutzer könne sich freiwillig entscheiden, ob und wem er seine Daten zu Werbezwecken zur Verfügung stelle. Die lockende Belohnung allein schließe die Freiwilligkeit nicht aus, immerhin dürfe der Verbraucher selbst bestimmen, wie viel ihm die Mitteilung seiner Daten wert sei. Allerdings müsse der Kreis der potenziellen Werbepartner überschaubar und bestimmt sein. Vorliegend handelte es sich nur um acht Unternehmen, die nach Ansicht des Senats noch eine übersichtliche Gruppe darstellten. Außerdem waren die Sponsoren so genau bezeichnet, dass die Kunden in der Lage gewesen wären, Informationen über alle Anbieter einzuholen.