Kammergericht Berlin: Preisänderungsklausel und Bestellbutton von Netflix sind wettbewerbswidrig

Das Berliner Kammergericht hatte ein wettbewerbsrechtliches Verfahren zwischen dem Bundesverband Verbraucherzentralen e. V. (vzbv) und dem Streamingdiensteanbieter Netflix zu entscheiden. Netflix behielt sich in seinen AGB „gelegentliche“ Preiserhöhungen vor, über die Nutzer 30 Tage im Voraus in Kenntnis gesetzt würden. Außerdem verwendete der Anbieter einen Bestellbutton mit der Aufschrift „Mitgliedschaft beginnen – kostenpflichtig nach Gratismonat“.
Der vzbv klagte vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung und stützte den Anspruch auf § 8 I und III UWG i. V. m. §§ 307, 312 j BGB. Das Landgericht wies die Klage ab, in der Berufung änderte das Kammergericht die erstinstanzliche Entscheidung und folgte dem Antrag des Klägers (Urteil vom 20.12.2019 zu Az. 5 U 24/19).

Voraussetzungen einer Preisanpassungsklausel

Das Kammergericht stellte klar, dass Preisanpassungsklauseln nicht generell unwirksam sind, aber den Anforderungen des § 307 I 1 BGB genügen müssen. Danach darf eine Bestimmung in den AGB nicht zu einer Benachteiligung des Vertragspartners nach den Grundsätzen von Treu und Glauben führen. Nach Ansicht des Gerichts ist eine Benachteiligung der Verbraucher nur ausgeschlossen, wenn die Klausel eine Preiserhöhung an die zugrunde liegenden Kostensteigerungen knüpft und die einzelnen Kostenpositionen und deren Gewichtung aufschlüsselt. Denn nur dann könne der Verbraucher die ihn erwartende Steigerung des Gesamtpreises korrekt einschätzen. Die Klausel der Netflix-AGB hielt das Gericht für unwirksam, da sie keinen Bezug auf konkrete Kostenfaktoren nahm, sondern es dem Verwender ermöglichte, den vereinbarten Preis willkürlich zu erhöhen, um den Unternehmensgewinn zu steigern. Auch die Möglichkeit der Kunden, nach Erhalt der Mitteilung innerhalb von 30 Tagen ihr Abonnement zu kündigen, änderte an dieser Einschätzung nichts.

Bestellbutton muss deutlich auf Zahlungspflicht hinweisen

Außerdem beanstandete das Kammergericht den Bestellbutton, der auf eine Kostenpflicht erst nach Ablauf des Gratismonats hinwies. Nach § 312 j III BGB müssen Verbraucher beim Vertragsschluss über elektronische Schaltflächen deutlich darauf hingewiesen werden, dass sie beim Klick eine verbindliche Zahlungsverpflichtung eingehen. Das Gesetz nennt als Beispiel die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ und lässt nur ähnlich eindeutige Aussagen zu. Der Netflix-Button erfüllt diese Voraussetzungen nach Ansicht des Gerichts schon wegen der Textlänge nicht. Ein wirksamer Bestellbutton dürfe keine weiteren Angaben enthalten, etwa zur Mitgliedschaft oder einem Gratismonat, sondern nur kurz und prägnant auf die Zahlungspflicht hinweisen. Zudem sei das Angebot eines Gratismonats eine unzulässige Ergänzung, weil es den Verbraucher zusätzlich zum Abschluss verlocken und vom Hinweis auf die Zahlungspflicht ablenken könne.

Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.