Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn sich Verkäufer und Käufer über die wesentlichen Eigenschaften und Bestandteile des Kaufgegenstands einig sind. Das gilt für ein halbes Pfund Butter ebenso wie für ein Grundstück mit Einfamilienhaus. Es gilt auch dann, wenn Ware im Internet bestellt wird. Für das Versandgeschäft konkretisiert § 312j Absatz 2 BGB die Verpflichtung, dem Kunden direkt vor seiner Bestellabgabe nicht nur den Ablauf des Kaufverfahrens sondern auch den Kaufgegenstand mit allen notwendigen Eigenschaften noch einmal vorzustellen. Dazu gehört bei textiler Ware möglicherweise auch eine Information über die Art des verwendeten Materials.
Ohne Beschreibung, oder Link ist Angebot wettbewerbswidrig
Internet-Großversandhändler Amazon wurde vom Landgericht München I durch Urteil vom 04.04.2018 (Aktenzeichen 33 O 9318/17) zur Unterlassung verurteilt. Der klagende Verbraucherverband hatte den Online-Händler abgemahnt, weil dieser einen Sonnenschirm und ein Kleid zum Kauf durch Online-Bestellung angeboten hatte, ohne die genaue Beschreibung der jeweiligen Kaufgegenstände vor der endgültigen Bestellbestätigung noch einmal beizufügen oder durch einen Link auf die Produktseite zugänglich zu machen. Die Regelung des § 312j BGB erkannten die Richter als Marktverhaltensregel im Sinne des UWG an. Angebote ohne konkrete Beschreibung der zu bestellenden Ware bei Einleitung des verbindlichen Bestellvorgangs seien wettbewerbswidrig und müssten deshalb, wie vom Kläger beantragt, unterlassen werden.