Internetrecht Bonn

Bestellbestätigungen von Amazon sind keine Willenserklärungen des Verkäufers

Zwischen einem echten Marktplatz und dem virtuellen Marketplace, den großer Online-Handelsunternehmen anbieten, besteht ein wesentlicher Unterschied. Was am Stand eines realen Markthändlers zu sehen ist und ein Preisschild trägt, kann gekauft werden. Im Internet muss das nicht immer so sein. Das Amtsgericht Plettenberg hat in einem Urteil vom 23.10.2017 zum Aktenzeichen 1C 219/17 entschieden, dass nicht nur das Angebot, sondern auch das Versenden einer Annahmeerklärung für eine Bestellung noch nicht ausreichen, um den Internet-Händler zur Lieferung der gewünschten Ware zu verpflichten.

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Keine Zusatzgebühren für Zahlungsverfahren nach Januar 2018

Banken und Kreditinstitute haben durch neue Finanzdiensteanbieter Konkurrenz bekommen. Um die notwendige Aufsicht über verschiedene Anbieter von Leistungen wie Zahlungsvermittlung und Kontenführung sicherzustellen, wurde 2009 das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in Kraft gesetzt. Am 17.07. 2017 wurde eine Neufassung des Gesetzes beschlossen. Neben verbesserten Überwachungsmöglichkeiten soll zugunsten des Verbrauchers die bisherige Regelung im BGB zum Angebot von Bezahlmöglichkeiten durch die neue Einführung des § 270a BGB konkretisiert werden.

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Verlinkungspflicht für Amazon- und eBay-Händler – OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017 – 9 W 426/16:

Am 09.01.2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten im Online-Handel in Kraft getreten. Diese sogenannte ODR-Verordnung (Online Dispute Resolution) sieht vor, dass alle in der EU niedergelassenen Unternehmer auf ihren Websites einen verlinkten Hinweis auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung, kurz: OS-Plattform, setzen müssen.

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Dash-Button – Einkaufen per Knopfdruck

Der Dash-Button hat nur sehr entfernt mit einer bekannten Waschmittelmarke zu tun. Tatsächlich handelt es sich um ein nützliches und nicht unumstrittenes Tool für Kunden von Amazon Prime zur Vereinfachung der alltäglichen Einkäufe. Verbraucherschützer sehen diesen Service allerdings kritisch. Gerade die Vereinfachung steht womöglich im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften, die zur Absicherung von Rechtsgeschäften online dienen.

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EuGH schiebt Speicherung europäischer Daten in USA Riegel vor

In einer überraschend deutlichen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof am 6. Oktober 2015 die Frage, ob das Schutzniveau für personenbezogene Daten in den USA europäischen Vorgaben entspricht, verneint (Az: C-362/14). Eine Vereinbarung zwischen der europäischen Kommission und den USA aus dem Jahr 2000 („Safe-Habor-Abkommen“), die dieses Schutzniveau bejaht hatte, wurde für ungültig erklärt.

Hintergrund der Entscheidung ist die Klage des österreichischen Datenschutz-Aktivisten Maximilian Schrems gegen den irischen Datenschutzbeauftragten. Dieser hatte unter Verweis auf das Safe-Habor-Abkommen keine Möglichkeit gesehen, die Übermittlung der Facebook-Daten Schrems aus dem europäischen Facebook-Hauptquartier in Dublin auf die Server der Facebook Inc. in Amerika zu unterbinden. Schrems hatte mit Blick auf die Enthüllungen Edward Snowdens angeführt, dass die in den USA gespeicherten personenbezogenen Daten nicht hinreichend vor der Überwachung durch US-Behörden gesichert seien. In einem Vorabentscheidungsverfahren wandte sich der mit dem Fall befasste irische High Court an den EuGH.

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Amazon-Verkäufer dürfen keine fremden „ASIN-Nummern“ nutzen

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 20.01.2014 (2a O 58/13) entschieden, dass ein Amazon-Verkäufer der sich zum Zweck des Anbietens eigener Ware einer ASIN-Nummer eines anderen Verkäufers bedient, dessen Markenrecht verletzt.
Hintergrund war ein Amazon-Händler, der Handyhüllen zum Verkauf anbot und sich hierbei der bereits bestehenden ASIN-Nummern und Angebotsvorlagen eines anderen Verkäufers bediente.

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Amazon-Händler haftet für Rechtsverletzung in DVD

Ein Amazon Händler, der Musik DVDs verkauft, haftet für dadurch entstehende Urheberrechtsverletzungen, wenn es dem Händler ohne weiteres möglich gewesen wäre, diese Rechtsverletzung zu erkennen (LG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2011, Az.: 310 O 142/11). Ein Händler bei Amazon hatte eine DVD im Programm, auf der unlizenzierte Konzertaufnahmen waren. Die Rechteinhabern an den Musikstücken eines Künstlers

Lizenzeinräumung in Amazon AGB unwirksam

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einer akuellen Entscheidung die AGB von Amazon in Bezug auf die Rechteeinräumung geprüft und für unwirksam, weil überraschend im Sinne der §§ 305 c Abs. 1, 307 BGB befunden. Hintergrund war eine Auseinandersetzung über einen Unterlassungsanspruch zwischen zwei Händlern bei Amazon. Der Kläger hatte bei Amazon einen Shop zum Kauf von Süßwasserfischen und Tierfutterbedarf eröffnet.

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