Apotheker, die auf Vorlage eines Rezepts verzichten, verstoßen gegen Wettbewerbsrecht
Der BGH hat entschieden, dass verschreibungspflichtige Medikamente, sogenannte Rx-Medikamente, von Apothekern nur gegen Vorlage einer in Schriftform verfassten ärztlichen Verschreibung verkauft werden dürfen. Apotheker, die auf Wunsch des Kunden den Arzt anrufen und mit dessen Zustimmung das verschriebene Medikament ohne schriftliches Rezept aushändigen, verstoßen gegen geltendes Wettbewerbsrecht.
Den wettbewerbsrechtlicher Ansatz bietet dabei die Vorschrift des Arzneimittelgesetzes über die Verschreibungspflicht bestimmter Medikamente. Das Gesetz hat nach der Ansicht der höchsten Zivilrichter Deutschlands eine wichtige Funktion für die Gesunderhaltung der Allgemeinheit.
Selbstmedikation, die mit für den medizinischen Laien unüberschaubaren Gefahren verbunden sein kann, wird durch die Verpflichtung der Apotheker zur Abgabe gegen Rezept verhindert. Schon aus diesem Grunde dient das Gesetz auch dem Verbraucher. Deshalb stellt ein Verstoß gegen seine Bestimmungen unter anderem auch eine wettbewerbswidrige Handlung nach den Vorschriften des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) dar.