Wettbewerbsrechtliche Beschränkungen treten erst in Kraft, wenn ein Produkt dem Verbraucher angeboten wird
Die Vorschriften, die das Wettbewerbsrecht für das Anbieten eines Produktes, das als Nachahmung eines anderen Produktes erscheint, vorsieht, gelten nur dann, wenn das Produkt Verbrauchern angeboten wird. Auf einer Fachmesse, die nur von anderen Herstellern und Anbietern besucht wird, verbieten die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) es nicht, das Produkt zu präsentieren.
Nach der Ansicht die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zum Aktenzeichen I ZR 133/13 vertritt, spricht die Präsentation eines Produktes auf einer brancheninternen Messe auch nicht unbedingt dafür, dass dieses Produkt in unveränderter Form und Verpackung den Verbrauchern angeboten werden soll.