Tippfehler-Domain ist nicht immer wettbewerbswidrig

In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 164/12 – wetteronline.de) betrieb die Klägerin unter der Domain „www.wetteronline.de“ im Internet einen Wetterdienst.

Der Beklagte war Inhaber der Domain „wetteronlin.de“. Die Seite wurde jedoch auf eine andere Seite mit privaten Krankenversicherungen weitergeleitet. Der Beklagte nutzte also den Umstand eines Tippfehlers beim Eingeben des Domainnamens, um Kunden auf sich aufmerksam zu machen. Die Klägerin fühlte sich hierzu in unlauterer Weise behindert und zudem in ihrem Namensrecht verletzt.

Daher nahm sie den Beklagten auf Unterlassung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „www.wetteronlin.de“ sowie auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.

Nachdem das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteil hatte, hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Klage auf die Verletzung des Namensrechts gestützt war. Völlig zu Recht hat der BGH festgestellt, dass der Bezeichnung wetteronline keine Unterscheidungskraft zukommt und dieser Name daher auch keinen Schutz genießen kann. Die Bezeichnung wetteronline stellt eine reine beschreibende Angabe dar, so dass hieraus auch keine Rechte abgeleitet werden können.

Anders sah es aber mit der gezielten Behinderung aus. Hierzu führte der BGH aus, dass mit der Tippfehler-Domain Kunden abgefangen werden sollten, was nach § 4 Nr. 10 UWG eine Behinderung darstellt. Erforderlich wäre es gewesen, dass der Beklagte auf der Startseite einen Hinweis anbringt, dass der Nutzer sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet. Dies hat er (wohl bewusst) unterlassen, so dass nach dem BGH eine Behinderung des Wetterdienstes angenommen hatte.

Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „wetteronlin.de“ hat der Bundesgerichtshof jedoch abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar sei und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindere.

Im Ergebnis zeigt die Entscheidung, dass man durchaus Tippfehlerdomains halten kann, man muss es nur richtig machen (mit einem Hinweis beim Aufrufen der Seite, dass der Inhaber der richtig geschriebenen Domain mit dieser Seite in keinem Zusammenhang steht).