Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Anbieter im Internet bei Verwendung der Formel“Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gilt….” in Verbindung mit dem Widerrufsrecht gegen Wettbewerbsrecht verstoße.
Die Richter sahen diese Formulierung als eine unzulässige Beschränkung der
fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung vor und erteilten der verwendeten Formulierung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung eine Absage.
Für die Ahndung von 11 verschiedenen Wettbewerbsverstößen sei außerdem ein Streitwert von 30.000 EUR gerechtfertigt (LG Bonn, Beschluss v. 21.07.2010 – Az.: 30 O 75/10).
Es zeigt sich also immer wieder, die AGB und die Widerrufsbelehrung von einem Spezialisten überprüft werden sollten, um solchen Verfahren und den daraus resultierenden Kosten aus dem Weg zu gehen.