Eintrag in falsche Kategorie nicht wettbewerbswidrig

Stellt ein Anbieter einen PKW in einer falschen Kategorie ein, so ist dies nicht zwingend wettbewerbswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. Oktober 2011 I ZR 42/10).
Der Verkäufer wollte einen PKW im Internet verkaufen und bot diesen in der Kategorie “Fahrzeuge bis 5.000 km”  an. In der Überschrift gab der Verkäufer fett gedruckt die

Gesamtkilometer mit 112.970 km an und darüber hinaus, dass ein Austauschmotor mit lediglich 1.260 km eingebaut sei.

Ein Wettbewerber befand dies als unlauter und mahnte den Verkäufer wegen Wettbewerbsverletzung ab. Nachdem dieser keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, ging die Sache zu Gericht. In der ersten und in der zweiten Instanz gewann der Wettbewerber, da die Gerichte die Auffassung vertraten, dass der Verkäufer sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen habe, weil er das Fahrzeug in einer wesentlich günstigeren Kategorie angeboten habe.

Die dagegen eingelegte Revision hatte beim BGH Erfolg. Der BGH führte aus, dass im konkreten Fall keine Irreführung vorlag, denn die Kunden hätten bereits in der Überschrift zu dem Fahrzeugangebot in fetter Schrift erkennen können, welchen Kilometerstand das Fahrzeug wirklich hatte. Zwar sei die Einordnung in die falsche Rubrik grundsätzlich eine unwahre Angabe, aber in diesem Fall eben ohne Auswirkung, da eine Täuschung von Verbrauchern durch die klare Überschrift vermieden werde.

Es lohnt sich also manchmal auch bei zwei verlorenen Instanzen in die Revision zu gehen.

Vorinstanzen:

LG Freiburg – Urteil vom 12. Juni 2009 10 O 5/09
OLG Karlsruhe – Urteil vom 4. Februar 2010 4 U 141/09